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Vertragsrecht: Mehrere Handyverträge bei einem Anbieter unabhängig voneinander ?

7. Juli 2021 14:20 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe bei einem Anbieter 2 Handyverträge, die vollkommen unabhängig voneinander sind und auch unterschiedliche Vertragslaufzeiten haben.
Aufgrund unzureichender Leistungen habe ich den ersten Vertrag meinerseits gekündigt (Verfahren läuft noch). Daraufhin hat der Anbieter die Leistungserbringung für den 2. Vertrag eingestellt, obwohl dort kein Zahlungsverzug oder Vertragsbruch meinerseits vorlag.
Frage:
Ist der Anbieter berechtigt bei einem Streitfall bezüglich des ersten Vertrages, den zweiten Vertrag ohne Grund zu kündigen bzw. die Leistungen dazu einzustellen ?

Viele Grüße

H.Starke

7. Juli 2021 | 19:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

In Ihrem Fall kommt es für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens Ihres Anbieters darauf darauf an, ob Sie insgesamt mit 75 Euro oder mehr in Verzug sind und ob das entsprechend durch den Anbieter angemahnt und angekündigt worden ist. Es kommt also darauf an, ob die Forderung bereits tituliert ist (z. B. Mahnbescheid) und Sie deren Bestand auch schlüssig begründet beanstandet haben.

Das ergibt sich aus § 45k Abs. 2 TKG:

"Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat."

Wenn also noch kein Titel (Urteil oder Mahnbescheid) besteht und Sie die Forderung bestritten haben, dann ist das Vorgehen des Telefonanbieters unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen




ANTWORT VON

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