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Vertragskündigung bei Umzug

| 22. Dezember 2009 09:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

da in meiner alten Wohnung kein Kabelanschluss durch den Vermieter gestellt wurde, habe ich mit einem Anbieter einen Vertrag über einen Kabelanschluss und eine Zusatzleistung abgeschlossen. Durch einen plötzlichen Umzug hat sich die Situation nun geändert. Da mein neuer Vermieter eine Wohnungsbaugesellschaft ist, hat diese einen Vertrag mit einem Anbieter und die Kosten werden als Mietnebenkosten mit abgerechnet. Das Zusatzprodukt würde ich gern weiterhin nutzen und es ist auch hier vor Ort verfügbar. Nun meine Frage. Bin ich trotz eines vorhandenen Kabelanschlusses tatsächlich an die vertragliche Laufzeit des Anschlusses aus meiner alten Wohnung gebunden, obwohl ich diesen gar nicht mehr benötige? Vielen Dank für die Antwort.

Beste Grüße,

die Fragenstellerin

22. Dezember 2009 | 11:39

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

Grds. haben Sie hier einen Vertrag mit dem Kabelanbieter geschlossen, bei dem die vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind.

Hieran ändert auch ein Umzug zunächst nichts, sofern der Kabelbetreiber auch in der neuen Wohnung seine Dienste anbieten könnte.

Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn die neue Wohnung in einem Bereich liegen würde, der nicht vom Kabelanbieter versorgt wird.
Dies scheint augenscheinlich jedoch nicht der Fall zu sein.

Insofern sind Sie an den Vertrag gebunden, obwohl in der neuen Wohnung bereits Kabel angeboten wird.

Sollten Sie aus der neuen Wohnung ausziehen, so wird der dortige Kabelvertrag zusammen mit der Wohnungskündigung gekündigt, da hier Wohnung inkl. Kabel vermietet wird.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Dezember 2009 | 07:55

Vielen Dank für die Antwort. Gelten die von Ihnen ausgeführten Regelungen auch, wenn mein neuer Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) schon einen Mehrnutzervertrag mit demselben Anbieter hat und sich daraus ergeben würde, dass zwar potentiell die Leistung nutzbar wäre, aber doppelt genutzt würde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2009 | 09:43

Sehr geehrte Ratsuchende!

Das bereits Gesagte gilt auch für den Fall, dass Ihr neuer Vermieter einen Mehrnutzervertrag mit demselben Anbieter hat.
Sie könnten jedoch den Anbieter kontaktieren und hier auf eine Kulanzregelung hoffen.


Mit freundlichem Gruß,

Türk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 24. Dezember 2009 | 08:01

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ANTWORT VON

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