Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Grds. haben Sie hier einen Vertrag mit dem Kabelanbieter geschlossen, bei dem die vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen einzuhalten sind.
Hieran ändert auch ein Umzug zunächst nichts, sofern der Kabelbetreiber auch in der neuen Wohnung seine Dienste anbieten könnte.
Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn die neue Wohnung in einem Bereich liegen würde, der nicht vom Kabelanbieter versorgt wird.
Dies scheint augenscheinlich jedoch nicht der Fall zu sein.
Insofern sind Sie an den Vertrag gebunden, obwohl in der neuen Wohnung bereits Kabel angeboten wird.
Sollten Sie aus der neuen Wohnung ausziehen, so wird der dortige Kabelvertrag zusammen mit der Wohnungskündigung gekündigt, da hier Wohnung inkl. Kabel vermietet wird.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort. Gelten die von Ihnen ausgeführten Regelungen auch, wenn mein neuer Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) schon einen Mehrnutzervertrag mit demselben Anbieter hat und sich daraus ergeben würde, dass zwar potentiell die Leistung nutzbar wäre, aber doppelt genutzt würde?
Sehr geehrte Ratsuchende!
Das bereits Gesagte gilt auch für den Fall, dass Ihr neuer Vermieter einen Mehrnutzervertrag mit demselben Anbieter hat.
Sie könnten jedoch den Anbieter kontaktieren und hier auf eine Kulanzregelung hoffen.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin