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Vertragsbruch seitens Booking.com

5. August 2015 11:40 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Ich hatte eine Wohnung über Booking.com gebucht. Diese wurde mir vom Vermieter 2 Tage vor Anreise storniert, woraufhin Booking.com mir eine Alternativ-Wohnung angeboten hat. Diese konnte ich frei nach Wünschen annehmen oder ablehnen.

Nun ist diese Wohnung weiter weg von unserem "Ziel" gewesen als die andere. Daraufhin habe ich mir mündlich versichern lassen, dass Booking.com Bustickets zahlt (Aufnahme des Gesprächs, in dem die Mitarbeiterin dies mehrmals garantiert, ist vorhanden).
Weiter habe ich in meinem Email Verkehr geschrieben, dass ich die Wohnung nur nehme, falls die Tickets übernommen werden, und dann weiter dass ich sie nehme, da die Kollegin am Telefon mir die Bezahlung der Tickets garantiert hat.
Es war also sehr klar ersichtlich, dass ich den Vertrag unter der Annahme eingehe, dass die Tickets übernommen werden.

Nun hat Booking.com während der Reise auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Tickets nun doch nicht übernehmen. So konnten wir den Bus nicht nutzen.

Daraufhin habe ich einen Vertragsirrtum nach Art 119 BGB eingereicht, da ich von der Bezahlung als Bestandteil des Vertrages ausgegangen bin und dieses auch für beide Parteien ersichtlich war.
Nun forder ich Schadensersatz nach Art 122 in Höhe der Tickets + einer Aufwandsentschädigung für die ganzen Anrufe, Mails etc. Auf die erste, sehr ausführliche Mail, habe ich keine Antwort erhalten, auf die Zweite nur ein kurzen Satz, dass die Tickets nicht gezahlt werden. Booking.com ignoriert meine Erklärung zum Vertragsirrtum und bezieht weder Stellung dazu, noch gehen sie konkret auf die Situation ein (es ging ja nicht mehr um die Tickets, sondern um den Schadensersatz).

Nun brauche ich einen Anwalt um mein mir zustehendes Recht durchzusetzen. Der Geldbetrag an sich ist nicht sehr hoch (ca. 190 alles zusammen), es geht mir eher um das Prinzip. Ich fühle mich "verarscht" (umgangssprachlich) von Booking.com.

Können sie mir weiterhelfen? Ihre Kosten werden als Aufwände auf die Forderung an Booking.com hinzugerechnet, wodurch sie diese grosszügig bestimmen dürfen, falls wir Erfolg haben.

Als Ergänzung: Der Vertrag wurde vermutlich nur mit Booking.com als Mittelsmann geschlossen (da kenne ich mich nicht genau aus), aber aufgrund meiner Situation war die Bezahlung der Tickets klar Bestandteil von diesem.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte lassen Sie mir zur Prüfung der Angelegenheit die kompletten Unterlagen per E-Mail zukommen. Diese finden Sie in meinem Profil.


Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2015 | 12:23

Sehr geehrte Frau Krüger,

dies werde ich tun. Ich bitte sie aber, trotzdem eine Einschätzung Ihrerseits zu schreiben, da 27€ nur für eine Kontaktvermittlung etwas viel sind.

Die Unterlagen sind so vorhanden wie ich es beschrieben habe, und ich werde Ihnen diese nach einer Einschätzung zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2015 | 13:17

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Einsicht in die Unterlagen kann eine Einschätzung kaum abgegeben werden.

Zu klären wäre zunächst, wie Sie bereits angedeutet haben, welche Verträge vorliegen und aus welchem Vertragsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Booking.com tritt nur als Vermittlerin auf. Die Verträge kommen unmittelbar mit den Unterkunftsanbietern zustande. Daher muss geprüft werden, ob zwischen Ihnen und Booking.com überhaupt ein Vertag gegeben ist und welche Ansprüche sich aus diesem ergeben können.

Geht man von einem Vertragsabschluss und der Übernahme der Kosten aus, ist dieser Vertrag unabhängig von dem mit dem Unterkunftsanbieter zustande gekommenen Vertrag. Daher erschließt sich für mich noch nicht vollständig, welchen Vertrag sie nun wegen Irrtums angefochten haben. Die Reise haben Sie offenbar angetreten und die vermittelte Wohnung auch genutzt. Hier stellt sich dann wiederum die Frage, wie Sie dort hingelangt sind, wenn Sie schreiben, Sie konnten den Bus nicht nutzen. Gleichzeitig fordern Sie aber Schadensersatz für die Höhe der Tickets. Also haben Sie den Bus doch genutzt?

Angefochten werden kann daher allenfalls ein mit Booking.com abgeschlossener Vertrag, in dem die Übernahme der Kosten vereinbart wurde. Hier ist dann wiederum noch nicht ganz klar, worin Ihrerseits der Irrtum liegen soll. Ein Irrtum liegt dann vor, wenn das objektiv Erklärte vom subjektiv Gewollten abweicht. Ein Erklärungsirrum läge dann vor, wenn Sie eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollten, sich also versprochen, vertippt, verschrieben hätten. Ein Inhaltsirrtum läge dann vor, wenn Sie sich über den Inhalt der Willenserklärung geirrt hätten, Sie also tatsächlich etwas anderes gewollt hätten, als beim Vertragspartner ankam. Beides ist für mich zunächst nicht ersichtlich. Ich sehe den Irrtum momentan eher auf der Seite von Booking.com.

Sie sehen also, ohne Einsicht in die Unterlagen ist eine abschließende Stellungnahme nicht möglich. Für die Durchsicht entstehen selbstverständlich keine weiteren Kosten. Die hier bezahlte Gebühr gilt für die gesamte Erstberatung.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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