Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte lassen Sie mir zur Prüfung der Angelegenheit die kompletten Unterlagen per E-Mail zukommen. Diese finden Sie in meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger,
dies werde ich tun. Ich bitte sie aber, trotzdem eine Einschätzung Ihrerseits zu schreiben, da 27€ nur für eine Kontaktvermittlung etwas viel sind.
Die Unterlagen sind so vorhanden wie ich es beschrieben habe, und ich werde Ihnen diese nach einer Einschätzung zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Einsicht in die Unterlagen kann eine Einschätzung kaum abgegeben werden.
Zu klären wäre zunächst, wie Sie bereits angedeutet haben, welche Verträge vorliegen und aus welchem Vertragsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Booking.com tritt nur als Vermittlerin auf. Die Verträge kommen unmittelbar mit den Unterkunftsanbietern zustande. Daher muss geprüft werden, ob zwischen Ihnen und Booking.com überhaupt ein Vertag gegeben ist und welche Ansprüche sich aus diesem ergeben können.
Geht man von einem Vertragsabschluss und der Übernahme der Kosten aus, ist dieser Vertrag unabhängig von dem mit dem Unterkunftsanbieter zustande gekommenen Vertrag. Daher erschließt sich für mich noch nicht vollständig, welchen Vertrag sie nun wegen Irrtums angefochten haben. Die Reise haben Sie offenbar angetreten und die vermittelte Wohnung auch genutzt. Hier stellt sich dann wiederum die Frage, wie Sie dort hingelangt sind, wenn Sie schreiben, Sie konnten den Bus nicht nutzen. Gleichzeitig fordern Sie aber Schadensersatz für die Höhe der Tickets. Also haben Sie den Bus doch genutzt?
Angefochten werden kann daher allenfalls ein mit Booking.com abgeschlossener Vertrag, in dem die Übernahme der Kosten vereinbart wurde. Hier ist dann wiederum noch nicht ganz klar, worin Ihrerseits der Irrtum liegen soll. Ein Irrtum liegt dann vor, wenn das objektiv Erklärte vom subjektiv Gewollten abweicht. Ein Erklärungsirrum läge dann vor, wenn Sie eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollten, sich also versprochen, vertippt, verschrieben hätten. Ein Inhaltsirrtum läge dann vor, wenn Sie sich über den Inhalt der Willenserklärung geirrt hätten, Sie also tatsächlich etwas anderes gewollt hätten, als beim Vertragspartner ankam. Beides ist für mich zunächst nicht ersichtlich. Ich sehe den Irrtum momentan eher auf der Seite von Booking.com.
Sie sehen also, ohne Einsicht in die Unterlagen ist eine abschließende Stellungnahme nicht möglich. Für die Durchsicht entstehen selbstverständlich keine weiteren Kosten. Die hier bezahlte Gebühr gilt für die gesamte Erstberatung.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin