Nach § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Nach § 34 RVG
kann als Richtwert € 250 netto gelten. In diesem Rahmen erfolgt meine Erstberatung. Denn 7 Anwälte haben empfohlen, Ihr Gebot anzupassen. Bei dem Gegenstandswert von € 1000 bis zu € 4600 darf diese Beratung nur auf die Zusammenfassung mehrerer Fragen ausgerichtet sein und sich schon aus berufsrechtlichen Gründen nur auf eine Lösungsskizze beschränken. Die Auswertung eines Vertrages per PDF-Datei ist auf dieser Plattform nicht möglich. Ich bitte das zu beachten.
Der Kern Ihres Problems ist Ihre Formulierung:
„Telefonisch war das Beharren auf der ersten Summe nicht explizit vereinbart worden."
Mithin, die Frage, ob bei der einvernehmlichen und auch unstreitig gewollten Rückabwicklung des 1 Komplexes die vertragsauflösende Bedingung an die Gutscheinvariante geknüpft war oder an eine Barrückzahlung der Differenz, also € 1000.
Das bestimmt sich entweder nach der individuellen Vereinbarung – die Sie dann beweisen müssen – oder nach dem Kaufvertragstext oder nach etwaigen AGB. Und zwar in dieser Reihenfolge.
Im ersteren Fall (Gutscheinvariante) ist der zweite Kaufvertragstext nur ein Kaufvertragsangebot, das mit Ihrer Nichtannahme den ersten Kaufvertrag unberührt lässt.
Können Sie beweisen oder eröffnet der Vertragstext oder die AGB die Möglichkeit, dass Barerstattung des Differenzbetrages nach einvernehmlichem Rücktritt möglich und naheliegt, gilt der erste Vertrag fort mit Ihrem Anspruch auf Barrückzahlung von € 1000,-- Euro.
Das wird voraussichtlich sowohl ein deutsches Gericht, als auch ein dänisches Gericht nach Treu und Glauben unter Beachtung aller bekannten Umstände und der Verkehrssitte so auslegen, wobei die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, sich nach dem sog. Internationalen Privatrecht (IPR) ausrichtet, in Deutschland in dem EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) normiert, inklusive etwaiger nationaler Verbraucherschutzrechte.
Ich empfehle in Verhandlungen einzutreten, ggf. vertreten durch einen „grenznahen" Kollegen, der in beiden Ländern auftritt.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt
AGB für Fernberatung unter www. rechtsanwalt-burgmer.de
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ein starkes Argument für eine "Schlichtungsvereinbarung" in Ihrem Sinne wäre, wenn der Händler die im Möbelkauf üblichen Lieferfristen für die eine oder die andere Sofavariante noch nicht in Gang gesetzt hat, mithin keinen Vertrauensschaden hat.