Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen. Gerne unterstütze ich Sie bei einer entsprechenden Formulierung auf Basis Ihrer Schilderung verbindlich wie folgt:
Nach meinem Verständnis soll es künftig möglich sein, die vertraglich inbegriffenen zwei Stunden mit in die Folgemonate nehmen zu können, sofern sich die Mitnahme nicht über das laufende Quartal hinaus erstreckt. Beispiel: Die zwei Stunden aus Februar wurden nicht in Anspruch genommen, sie sollen bis spätestens 31.3. in Anspruch genommen werden können, um nicht zu verfallen. Korrekt?
Dabei soll der jeweilige Kunde auf Sie zukommen, um den Anspruch auf die Leistung nicht zu verlieren. Korrekt?
Sofern ich Sie richtig verstanden habe, empfehle ich Ihnen folgende Formulierung:
„Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Stunden ist binnen desselben Quartals, in welchem der Anspruch entstanden ist, möglich. Es obliegt dem Kunden die Inanspruchnahme fristgerecht anzuzeigen und geltend zu machen. Zeigt der Kunde die Inanspruchnahme nicht fristgerecht an, verfällt der Anspruch auf die Geltendmachung zum Ablauf des laufenden Quartals."
Um hier keine unangemessene Benachteiligung Ihres Vertragspartners zu riskieren, empfiehlt es sich, bereits in einer Präambel zum Vertragswerk auf diesen Aspekt hinzuweisen (also, dass aus organisatorischen Gründen sowie aus Kostengründen zugunsten beider Vertragsparteien eine Abrechnung der Kontingente jeweils zum Quartalsende erfolgt). Denn Stunden aus beispielsweise März verfallen nach Ihren Wünschen dreimal so schnell als Stunden aus Januar. Bzgl. der Wirksamkeit dieser einzelnen Klausel ist auch die Intention des gesamten Vertragswerks mit einzubeziehen. Dem Kunden (dem ich Unternehmereigenschaft unterstelle) muss zweifelsfrei klar sein, dass der Anspruch verfallen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die erste Thematik passt noch nicht ganz, hier nochmal genauer erläutert:
- Der Kunde (Unternehmen) hat 2h/Monat, im Quartal sind es 6h.
- Der Kunde kann zum Ende eines Quartals ungenutzte Stunden aus dem laufenden Quartal in das Folgequartal mitnehmen (für evtl. größere Themen).
Bsp. Rechnung:
1. Quartal:
-> Jan. - März = 6h -> ungenutzt
-> bis Ende März = Anzeige seitens des Kunden für den Übertrag der ungenutzten Stunden in das 2. Quartal (April - Juni)
2. Quartal:
-> + 6h aus vorangegangenem 1. Quartal (nach vorheriger Anzeige)
-> Erneut 6h zur Verfügung und erneute Mitnahme evtl. ungenutzter Stunden aus dem laufenden 2. Quartal in das 3. Quartal möglich
3. Quartal:
-> Verfall der Stunden aus dem 1. Quartal bei fehlender vorheriger Anzeige seitens Kunden
-> Aber erneut die Mitnahme ungenutzter Stunden aus dem 2. Quartal möglich.
usw.
Wichtig ist hier die rechtlich einwandfreie Deckelung, damit sich Stunden nicht endlos häufen können und eben, dass der Kunde auf uns zukommt am Ende des jeweiligen Quartals.
Vielen Dank nochmal und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne passe ich die Formulierung entsprechend an und entschuldige mich höflichst für das Missverständnis.
Für diese Gestaltung empfiehlt sich folgende Formulierung:
„Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Stunden auf das darauffolgende Quartal ist möglich, sofern der Kunde den Übertrag vor Ablauf des laufenden Quartals gegenüber dem Dienstleister schriftlich anzeigt. Zur Wahrung der Schriftform ist eine Anzeige per E-Mail ausreichend.
Zeigt der Kunde den gewünschten Übertrag auf das Folgequartal nicht im Sinne des Satzes 1 an, verfällt der Anspruch auf die Geltendmachung zum Ablauf des laufenden Quartals. Zeigt der Kunde den gewünschten Übertrag offener Stunden form- und fristgerecht an, verfällt der Anspruch bei Nichtinanspruchnahme mit Ablauf des auf die Anzeige folgenden Quartals. Ein darüberhinausgehender Übertrag ist nicht möglich."
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner