Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Hier könnte auf zwei Arten ein Vertrag zustande gekommen sein. Wenn bereits die Zusendung des Anmeldeformulars als Angebot der Sprachschule angesehen wird, dann haben Sie dieses Angebot dadurch angenommen, indem Sie das Formular ausfüllten und zurück schickten.
Ist das Anmeldeformular nur als Angebot auf Abgabe einer Willenserklärung zu qualifizieren, dann haben Sie selbst ein Angebot auf Teilnahme an dem Sprachkurs abgegeben, das die Sprachschule annehmen musste. Nur dann wäre ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Die Unterscheidung ist schwierig, letztlich müsste das Anmeldeformular überprüft werden. Im Zweifel würde ich davon ausgehen, dass sich die Sprachschule durch den Versand des Anmeldeformulars nicht zwingend binden wollte.
II.
In Ihrem ausgefüllten und gefaxten Anmeldeformular ist daher eher ein Vertragsangebot an die Sprachschule zu sehen. Dieses müsste der Sprachschule zum einen zugegangen sein und zum anderen müsste sie es auch angenommen haben.
Da Sie den Vertrag nicht schließen wollten und daher einen Vertragsabschluss bestreiten würden, müsste die Sprachschule den Zugang des Anmeldeformulars beweisen. Wenn das Fax tatsächlich zuging, ist das natürlich kein Problem.
Die Sprachschule braucht Ihre Anmeldung nicht zwingend bestätigen, wenn sie auf die Annahmeerklärung Ihres Angebots gemäß § 151 Satz 1 BGB
verzichten würde. Beispielsweise wird im Versandhandel konkludent auf die Annahmeerklärung verzichtet, indem einfach die bestellte Ware versandt wird (vgl. LG Gießen, 04.06.2003, Az. 1 S 413/02
). Die Sprachschule muss auch die Betätigung ihres Annahmewillens beweisen. Im Zweifel kann sie dies dadurch beweisen, dass sie Sie verbindlich für den Kurs gebucht hat bzw. demnächst eine Bestätigung bzw. einen Kursplan verschickt hätte. Ob nun tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde oder nicht, ist daher schwierig zu beurteilen.
III.
Zum Problem eines möglichen Widerrufs/Rücktritts bzw. Kündigung:
Ein Widerruf Ihrer Angebotserklärung hätte vorher oder zumindest zeitgleich mit Zugang des Faxes erfolgen müssen, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Dies dürfte hier nicht vorliegen.
Da ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht ersichtlich ist und Ihren Angaben entsprechend auch nicht vertraglich eingeräumt wurde, ist ein solcher Rücktritt vom Vertrag nicht möglich.
Eine Anfechtung scheidet m.E. auch aus, da keine Anfechtungsgründe vorliegen.
Ein Kündigungsrecht wurde auch nicht eingeräumt. Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB
(der Sprachkurs dürfte als Dienstvertrag zu qualifizieren sein) liegt aufgrund Ihrer Angaben nicht vor.
Sie sollten sich den Vertrag zukommen lassen. Es ist in der Regel üblich, dass bei solchen Kursen mit Vertragsabschluss Teilnahmebedingungen ausgehändigt werden. Diese könnten Ihnen u.U. weiterhelfen, bspw. dass bei Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Kurs nur eine kleiner Betrag als Entschädigung gezahlt werden muss.
Leider kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung keine bessere Auskunft erteilen. Benötigen Sie jedoch weitere Hilfe, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist. Fehlende oder zusätzliche Informationen können die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen lassen.
Ich hoffe trotzdem, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Rückfragen oder Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
sehr geehrter herr otterbach
besten dank fuer ihre ausfuehrliche beantwortung.
das formular mit dem ich mich angemeldet bzw mit dem ich storniert hatte sehen sie hier:
http://212.227.181.105/fax-1.jpg
sollte dies ihre einschaetzung in irgendeine richtung manifestieren bitte ich um kurze info, ansonsten sparen sie bitte weitere aufwaende ihrerseits.
Sehr geehrter Herr Marwedel,
bei der Überprüfung des Vertrages würde es sich um einen weitergehenden Auftrag handeln, den ich im Rahmen der Nachfragefunktion und auch unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes so nicht durchführen kann.
Gerne können Sie die Direktanfrage nutzen bzw. mich über meine Kontaktdaten direkt anschreiben.
Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt