Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Nach §§ 107
II, 49
III ZVG ist die Zahlung vor dem Verteilungstermin durch Überweisung oder in bar an die Gerichtskasse zu entrichten.
Die Zahlung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese im Verteilungstermin nachgewiesen werden kann.
Leider lässt die fehlende Mitteilung der Bankdaten die Terminsbestimmung nicht unwirksam werden.
Sie muessten aber den Betrag nebst Zinsen mit dem Teilungsplan vom Gericht erhalten haben.
Soweit den den fälligen Betrag nicht vollständig zum Termin zahlen können, greit § 118 ZVG
. Dieser lautet:
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.
D.h. der Anspruch auf den Betrag wird auf den Forderungsinhabe übertragen und kann dann anschliessend gegen Sie geltend gemacht werden. Im Ergebnis hält das Gericht sich dann also aus der Realisierung der Forderung raus.
Zur Absicherung des Gläubigers wird zu dessen Gunsten eine Sicherungshyothek auf dem erstandenen Grundstück eingetragen, § 128 ZVG
.
Die Terminsbestimmung des Gerichts jedenfalls, und so war Ihre Frage, können Sie nicht anfechten. Hier sieht das Gerich kein Rechtsmittel vor.
Gehen Sie also zum Termin, zahlen Sie vorher den Ihnen möglichen Betrag bei der Gerichtskasse ein und legen Sie den Zahlungsnachweis im Gerichtstermin vor. Der Restanspruch wird dann auf den oder die Gläubiger übertragen und muss später gezahlt werden. Wenn die Gläubiger anwesend sind, können Sie gleich mit denen eine Zahlungsvereinbarung treffen.
Ich hoffe, ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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