Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Ersichtlich liegt hier ein versuchter Versicherungsmissbrauch in Mittäterschaft vor, §§ 265 Abs. 1, 3 Nr. Ob auch schon ein versuchter Versicherungsbetrug (nach §§ 263
, 22
, 23 StGB
, der härter bestraft wird) vorliegt, wird von den Angaben gegenüber dem Versicherer, soweit bereits veranlasst, abhängen.
Der Versicherungsmissbrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Es wird entscheidend von Ihrem Vorstrafenregister sowie dem genauen Inhalt der Akte (Schäden, Tatausführung, Nachtatverhalten etc.) abhängen:
§ 265 Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Es ist gut, wenn Sie bei Ihrer ausweglosen Situation einsichtig sind. Auch Geständigkeit kann durchaus Sinn machen. Positiv schlägt zu Buche, dass Sie nicht vorbestraft zu sein scheinen. Sie sollten aber unbedingt einen Anwalt Ihres Vertrauens konsultieren, der wird dann eine sinnvolle Strategie erarbeiten, damit Sie mit kleinstmöglicher Strafe aus der Sache herauskommen können. Bitte äußern Sie sich nicht mehr gegenüber Ermittlern oder anderen Stellen. Dies kann durchaus nachteilige Folgen haben!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Im zweiten Absatz muss es heißen:
"Ersichtlich liegt hier ein versuchter Versicherungsmissbrauch in Mittäterschaft vor, §§ 265 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB
".