Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Betracht kommen hier nach Ihren Angaben die Straftatbestände der Körperverletzung (§ 223 StGB
), der – versuchten - gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
) sowie im schlechtesten Fall eine Anklage wegen versuchten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB
). Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (die jedoch aufgrund der nur versuchten Tat nochmals gemindert werden würde).
Es ist in der Regel zu raten, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen. Erst wenn klar ist, was Ihnen genau vorgeworfen wird, wie sich die Tat aus Sicht der Behörden abgespielt hat und welche Zeugen überhaupt konkrete Angaben gemacht haben, bietet sich eine Stellungnahme an. Eine Akteneinsicht kann jedoch nur über einen Anwalt beantragt werden.
Sie sollten daher einen Strafverteidiger vor Ort kontaktieren. Möglicherweise erhalten Sie auch einen Pflichtverteidiger; dieser wird jedoch in der Regel erst vom Gericht bestellt, sprich wenn die Anklage gegen Sie bereits von der Staatsanwaltschaft fertig gestellt und dem Gericht überreicht wurde.
Ohne Einsicht in die protokollierten Zeugenaussagen ist es natürlich schwierig zu beurteilen, ob hier überhaupt eine strafbare Handlung in Betracht kommt. Sind die Zeugenaussagen zu ungenau und bestätigt auch Ihre Freundin lediglich eine – alkoholbedingte – Meinungsverschiedenheit, kommt ggf. sogar eine Einstellung in Betracht. Für Sie spricht in der Tat auch der Umstand, dass hier diverse Vorerkrankungen bzw. vorherige Ausfälle Ihrer Freundin nachweislich vorliegen, weshalb Ihre Aussage, Sie wollte sie von einem Sprung vom Balkon abhalten, nicht nur als reine Schutzbehauptung gelten dürfte. Für Sie spricht ebenfalls, dass Sie noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Letztendlich kommt es für das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft darauf an, wie die Zeugenaussagen zu würdigen sind und was Ihre Freundin als direkt Betroffene zu diesem Vorfall sagt. Aufgrund dessen bleibt auch hier der ausdrückliche Hinweis, in Ihrem eigenen Interesse einen Anwalt zu beauftragen, der sich die Ermittlungsakte genau anschaut.
Mit dem Richter haben Sie im Übrigen erst in einer möglichen Verhandlung zu tun. Aber auch hier sollten Sie sich nicht auf eine gerichtliche Verhandlung ohne anwaltliche Unterstützung einlassen. Ein Anwalt könnte hier natürlich im Vorfeld zumindest entsprechenden Kontakt mit der Staatsanwaltschaft herstellen. Sollten die Vorwürfe nur teilweise durch Zeugenangaben gestützt werden, so kommt – was sehr oft passiert und durchgeführt wird – möglicherweise auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
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