Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Vorladung bei der Polizei handelt. Hier ist als erstes zu entscheiden ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wurden.
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zum Vorwurf machen. Als Zeuge haben Sie ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Ihr Sohn als Täter in Frage kommt.
Im Rahmen einer Erstberatung empfehle ich, keine Angaben zu Sache zu machen. Ebenfalls sollten Sie nicht erwähnen, dass Ihr Sohn die fraglichen Dateien heruntergeladen hat. Auf keinen Fall sollten irgendwelche Kopien oder CD´s mitbringen.
Nach Ihrer Sachverhaltsbeschreibung kann der § 106 UrhG
einschlägig sein. Durch herunterladen kann der Straftatbestand der rechtwidrigen Vervielfältigung gegeben sein. Wegen der kurzen Sachverhaltsbeschreibung vermag ich aber nicht abschließend zu beurteilen, ob der Straftatbestand wirklich gegeben ist.
Ob jemand als Täter gehandelt hat richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 25 ff. StGB
.
Als Täter wird u.a. bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Damit kommen Sie als Täter nicht in Frage.
Der bloße Besitz von unerlaubt hergestellten Kopien (auch MP3-Files auf dem Computer) ist im Gegensatz zur rechtswidrigen Vervielfältigung nicht unter Strafe gestellt. Deshalb ergeben sich in der Praxis häufig Probleme der Beweisführung. Es reicht nicht aus, dass entsprechende Dateien sichergestellt werden, sondern der Vervielfältigungsprozess muss nachgewiesen werden.
Ein Verstoß nach § 106 UrhG
kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
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Diese Antwort ist vom 17.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.11.2006
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11:00
Antwort
vonRechtsanwalt Andrej Wincierz
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