Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Diese Frage ist noch nicht höchst richterlich geklärt.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf Löschung, jedoch auf Sperrung der E-Mailadresse gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG
besteht.
Selbstverständlich darf man Ihre E-Mailadresse nicht weitergeben und Sie auch nicht ungefragt kontaktieren. Dies wäre ein Verstoß gegen § 7 UWG
.
Daher sollten Sie der Firma gegebenenfalls noch einmal mitteilen, dass Sie weder eine Weitergabe der E-Mail-Adresse, noch einen zukünftigen Kontakt wünschen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Guten Tag Herr Dr. Newerla,
zunächst einmal vielen Dank.
Frage: was ist im datenschutzrechtlichen Sinne der Unterschied zwischen Löschen und Sperren? Wenn meine Mailadresse noch rechtmäßig im Bestand des Dienstleisters wäre, aber gesperrt ist, kann er ja ggf. trotzdem darauf zugreifen, oder nicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Löschen meint, dass die Adresse vollständig von jeglichen IT-Systemen (also in der Regel Server) gelöscht wird, anschliessend also nach der Löschung nicht mehr vorhanden ist.
Sperrung meint, dass die Adresse zwar vorhanden ist, aber weder verwendet (also zum Versenden von Mails) noch an Dritte herausgegeben oder irgendwie verwendet werden darf. Ein Zugriff auf Inhalte hinter der E-Mail sowie eine Nutzung in welcher Form auch immer ist dann nicht erlaubt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt