Sehr geehrter Fragesteller,
das Bauamt darf nur Beteiligten mit rechtlichem Interesse die Bauakte aushändigen. Dazu gehören insbesondere auch die Miteigentümer.
Ausnahmen gibt es nur dort, wo Baumaßnahmen ausschließlich das Sondereigentum betreffen. Bei einem Dachbodenausbau allerdings betrifft es in aller Regel auch das Gemeinschaftseigentum, wenn an tragenden Elementen gearbeitet worden ist.
Falls dies nicht der Fall sein sollte, wären die Nachweise rechtswidrig erlangt worden, sodass Sie vor dem Gericht hierauf hinweisen sollten und beantragen, dass die Beweismittel als unzulässig zurückgewiesen werden, da sich diese rechtswidrig verschafft worden sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
8. Juni 2017
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15:07
Antwort
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