Sehr geehrter Fragesteller,
1) Buchung und steuerliche Behandlung der Einnahmen:
Als Einzelunternehmer, der der IST-Versteuerung unterliegt, ist der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend für die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Moment fällig wird, in dem Sie die Zahlung in Form von Bitcoin erhalten. Die betriebliche Einnahme entspricht dem Rechnungsbetrag in Euro, also 1.190,00 €, unabhängig von der Volatilität des Bitcoin-Kurses. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls auf den Rechnungsbetrag bezogen, also 190,00 €.
Die Differenz, die sich aus der Volatilität des Bitcoin-Kurses ergibt, ist nicht Teil der ursprünglichen Einnahme, sondern stellt einen separaten Gewinn oder Verlust dar, der sich aus der Wertänderung des Bitcoin ergibt. Diese Differenz ist einkommensteuerlich relevant, wenn Sie die Bitcoins später veräußern. Solange die Bitcoins im Betriebsvermögen gehalten werden, sind sie als Wirtschaftsgut zu bilanzieren, und Wertänderungen sind zu berücksichtigen.
2) Überführung von BTC ins Privatvermögen:
Um Bitcoins aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen, reicht es aus, die Bitcoins von Ihrem geschäftlichen Wallet in Ihr privates Wallet zu transferieren. Dieser Vorgang stellt eine Privatentnahme dar. Der Wert der Bitcoins zum Zeitpunkt der Entnahme ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Wenn der Kurs der Bitcoins im Zeitpunkt der Entnahme niedriger ist als der ursprüngliche Anschaffungswert, entsteht kein Veräußerungsgewinn. Es ist erlaubt, den Zeitpunkt der Überführung so zu wählen, dass ein Veräußerungsgewinn vermieden wird, solange dies nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird. Da Sie die Bitcoins langfristig im Privatvermögen halten möchten, ist dies grundsätzlich zulässig.
Es ist wichtig, alle Transaktionen und die entsprechenden Kurse sorgfältig zu dokumentieren, um bei einer eventuellen Prüfung durch das Finanzamt alle relevanten Informationen vorlegen zu können.
Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Dankeschön für die rasche Beantwortung meiner Frage. Wenn wir von Kursen im Zeitpunkt der Entnahmen, Einnahmen und Veräußerungen sprechen, welcher Zeitpunkt ist hier steuerlich wirklich gemeint? Wirklich der zum (möglichst) exakten Zeitpunkt der Transaktion oder der durchschnittliche Tageskurs? Wenn beides möglich ist, gibt es hier ein Wahlrecht?
Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich gilt:
Für steuerliche Zwecke ist üblicherweise der Kurs maßgeblich, der am Tag der jeweiligen Transaktion – sei es bei Entnahmen, Einnahmen oder Veräußerungen – vorliegt. Hierbei spricht man vom kurslichen Bewertungsstichtag, der sich nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwirklichung richtet.
Konkret bedeutet dies:
Exakter Transaktionszeitpunkt:
In der Regel ist der zum Zeitpunkt der konkreten Durchführung der Transaktion (bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu) festgestellte Kurs (spot rate) massgebend. Dieser Kurs spiegelt den tagesaktuellen Marktwert wider und entspricht den allgemeinen Grundsätzen der periodengerechten Bewertung.
Durchschnittlicher Tageskurs:
Wird hingegen innerhalb eines Handelstages eine Vielzahl derselben oder vergleichbarer Transaktionen durchgeführt, kann, soweit dies der sachgerechten Ermittlung des Verkehrswerts nicht widerspricht, der durchschnittliche Tageskurs herangezogen werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Kursverlauf im Tagesverlauf nur geringfügig schwankt oder wenn aus praktischen Gründen (etwa bei hohem Transaktionsvolumen) eine Durchschnittsbildung üblicher Praxis entspricht.
Wahlrecht zur Kursbestimmung:
Wahlrecht grundsätzlich nicht pauschal vorgesehen:
Es besteht grundsätzlich kein generelles Wahlrecht, das dem Steuerpflichtigen uneingeschränkt die freie Entscheidung zwischen dem exakten Transaktionszeitpunkt und einem tagesdurchschnittlichen Kurs einräumt. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls und die von der Finanzverwaltung erlassenen Anwendungserlasse. Insbesondere wenn durch eine Durchschnittsbildung die tatsächliche Wertentwicklung adäquat abgebildet wird, wird deren Anwendung in der Praxis häufig akzeptiert.
Dokumentations- und Nachweispflichten:
Entscheidet man sich, einen durchschnittlichen Tageskurs anzusetzen, so ist es unabdingbar, diesen Bewertungsansatz nachvollziehbar und nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine einheitliche Bewertungsmethode, die im konkreten Fall die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelt, ist Voraussetzung dafür, dass die Finanzbehörden den Ansatz akzeptieren.
Fazit:
Steuerlich wird in der Regel der zum Zeitpunkt der Transaktion (bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe) geltende Kurs herangezogen. Wird aber in Fällen mehrfacher Transaktionen innerhalb eines Tages ein durchschnittlicher Kurs gebildet – was einer sachgerechten Bewertung dient –, so ist dies zulässig, sofern die gewählte Methode nachvollziehbar dokumentiert und von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert wird. Ein generelles, pauschales Wahlrecht zwischen exaktem Transaktionskurs und Tagesdurchschnittskurs besteht dabei nicht, sondern ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und den anerkannten Bewertungsgrundsätzen.
Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin