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Versteuerung einer Bitcoin-Zahlung (statt EUR) und Überführung in das Privatvermögen

15. April 2025 16:43 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


10:09

(Über eine ausführliche Antwort würde ich mich sehr freuen. Es ist das erste Mal, dass ich Bitcoins geschäftlich akzeptiere und möchte keine dummen Fehler machen. Ich habe deshalb bewusst einen höheren Einsatz gewählt.)

Ich bin ein nicht bilanzierungspflichtiger Einzelunternehmer (IST-Versteuerung) und habe ein Geschäfts- und Privatkonto, trenne also meine geschäftlichen und privaten Ausgaben. Ich buche selbst mit Lexware Office.

Alle meine Rechnungen lauten auf EUR. Weil ich jedoch internationale Kunden habe, kommt es in Einzelfällen dazu, dass diese mit Bitcoin (BTC) bezahlen möchten. Es handelt sich also nicht um die vertragliche Standardzahlungsmethode, sondern um eine Alternative, wenn es nicht anders geht. Ich habe deshalb eine eigene Wallet erstellt und jeder Kunde, der mit BTC bezahlen möchte, erhält eine eigene Adresse, die er wiederverwenden kann. Es sind also keinerlei Börsen oder Drittanbieter zwischengeschaltet.

Ich selbst tätige jedoch keine geschäftlichen Zahlungen mit BTC. Das bedeutet, dass ich diese BTC auch nicht im Betriebsvermögen halten möchte. Ich bin ein sogenannter HODLer, d. h. ich möchte meine BTC stattdessen langfristig im Privatvermögen halten.

Nun habe ich zwei Fragen. Die Kurse sind natürlich völlig beispielhaft:

1) Wie bucht man das eigentlich? Gemeint ist: Was eigentlich ist nun die betriebliche bzw. einkommen- und umsatzsteuerlich relevante Einnahme?

Nehmen wir an, der Rechnungsbetrag beträgt 1.190,00 €, hierin enthalten 19 % USt. (= 190,00 €). Das ist auch das, was auf der Rechnung ausgewiesen ist. Der Kunde bezahlt nun anstelle von EUR in BTC, nämlich 2 BTC, die einen ungefähren Wert von 1.190,00 € haben. Doch Bitcoin ist volatil. Im Zeitpunkt der Zahlung wird es in der Praxis kaum eine auf den Cent genaue Übereinstimmung geben, sondern der Kurs wird geringfügig abweichen.

Wir können also beispielhaft davon ausgehen, dass die BTC im Zeitpunkt der Zahlung einen Kurs von 1.196,50 € haben, das wären 6,50 € mehr. Doch das ist nur der Kurs im Zeitpunkt der Zahlung.

Denn weil Bitcoin sehr volatil ist, könnte – z. B. im Falle eines Crashes oder im Falle einer Erholung von einem kürzlichen Crash – auch einfach folgendes passieren:

- Der niedrigste Tageskurs beträgt 500,00 € und der höchste beträgt 2.500 €. Ein entsprechend hoher Verlust oder massiver Gewinn.
- Der durchschnittliche Tageskurs, der naturgemäß erst am nächsten Tag ermittelbar ist, läge bei 1.000,00 €. Das wäre ein Verlust von 190 €.

Möglich sind also massive Abweichungen in beide Richtungen – wohlgemerkt nur rechnerisch, da die BTC nicht verkauft, sondern nur empfangen wurden. Nun bleibt aber die Frage:

Was ist die betriebliche Einnahme?

a) Der Rechnungsbetrag,
b) der Kurs im Zeitpunkt der Zahlung,
c) der durchschnittliche Tageskurs,
d) oder wahlweise der Kurs im Zeitpunkt der Zahlung oder der durchschnittliche Tageskurs?

Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?

Teilt sie dasselbe Schicksal, oder ist genau der Betrag geschuldet, der auf der Rechnung steht? Wie eingangs erwähnt unterliege ich der IST-Versteuerung.

2) Wenn ich heute beispielhaft 4 BTC zu einem Gesamtwert von 2.000 € auf mein geschäftliches Wallet erhalte, wie kann ich diese in das Privatvermögen überführen?

Reicht es aus, diese 4 BTC einfach in das private Wallet zu transferieren um damit die Privatentnahme auszulösen?

Ist es erlaubt, dies bewusst zu einem Zeitpunkt zu tun, an dem der Kurs entweder bei 2.000 € oder weniger liegt, um einen Veräußerungsgewinn zu vermeiden, der sich fiktiv aus der Übertragung in das Privatvermögen ergibt? Ich meine doch, dass ich das Recht habe, die BTC nur zum Zwecke der Zahlung kurzfristig im Betriebsvermögen zu halten und anschließend direkt oder auch erst später ins Privatvermögen zu überführen, ohne, dass dies ein Gestaltungsmissbrauch wäre.

15. April 2025 | 17:02

Antwort

von


(371)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

1) Buchung und steuerliche Behandlung der Einnahmen:

Als Einzelunternehmer, der der IST-Versteuerung unterliegt, ist der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend für die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Moment fällig wird, in dem Sie die Zahlung in Form von Bitcoin erhalten. Die betriebliche Einnahme entspricht dem Rechnungsbetrag in Euro, also 1.190,00 €, unabhängig von der Volatilität des Bitcoin-Kurses. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls auf den Rechnungsbetrag bezogen, also 190,00 €.

Die Differenz, die sich aus der Volatilität des Bitcoin-Kurses ergibt, ist nicht Teil der ursprünglichen Einnahme, sondern stellt einen separaten Gewinn oder Verlust dar, der sich aus der Wertänderung des Bitcoin ergibt. Diese Differenz ist einkommensteuerlich relevant, wenn Sie die Bitcoins später veräußern. Solange die Bitcoins im Betriebsvermögen gehalten werden, sind sie als Wirtschaftsgut zu bilanzieren, und Wertänderungen sind zu berücksichtigen.

2) Überführung von BTC ins Privatvermögen:

Um Bitcoins aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen, reicht es aus, die Bitcoins von Ihrem geschäftlichen Wallet in Ihr privates Wallet zu transferieren. Dieser Vorgang stellt eine Privatentnahme dar. Der Wert der Bitcoins zum Zeitpunkt der Entnahme ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Wenn der Kurs der Bitcoins im Zeitpunkt der Entnahme niedriger ist als der ursprüngliche Anschaffungswert, entsteht kein Veräußerungsgewinn. Es ist erlaubt, den Zeitpunkt der Überführung so zu wählen, dass ein Veräußerungsgewinn vermieden wird, solange dies nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird. Da Sie die Bitcoins langfristig im Privatvermögen halten möchten, ist dies grundsätzlich zulässig.

Es ist wichtig, alle Transaktionen und die entsprechenden Kurse sorgfältig zu dokumentieren, um bei einer eventuellen Prüfung durch das Finanzamt alle relevanten Informationen vorlegen zu können.

Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2025 | 17:24

Dankeschön für die rasche Beantwortung meiner Frage. Wenn wir von Kursen im Zeitpunkt der Entnahmen, Einnahmen und Veräußerungen sprechen, welcher Zeitpunkt ist hier steuerlich wirklich gemeint? Wirklich der zum (möglichst) exakten Zeitpunkt der Transaktion oder der durchschnittliche Tageskurs? Wenn beides möglich ist, gibt es hier ein Wahlrecht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2025 | 10:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich gilt:

Für steuerliche Zwecke ist üblicherweise der Kurs maßgeblich, der am Tag der jeweiligen Transaktion – sei es bei Entnahmen, Einnahmen oder Veräußerungen – vorliegt. Hierbei spricht man vom kurslichen Bewertungsstichtag, der sich nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwirklichung richtet.

Konkret bedeutet dies:
Exakter Transaktionszeitpunkt:
In der Regel ist der zum Zeitpunkt der konkreten Durchführung der Transaktion (bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu) festgestellte Kurs (spot rate) massgebend. Dieser Kurs spiegelt den tagesaktuellen Marktwert wider und entspricht den allgemeinen Grundsätzen der periodengerechten Bewertung.

Durchschnittlicher Tageskurs:
Wird hingegen innerhalb eines Handelstages eine Vielzahl derselben oder vergleichbarer Transaktionen durchgeführt, kann, soweit dies der sachgerechten Ermittlung des Verkehrswerts nicht widerspricht, der durchschnittliche Tageskurs herangezogen werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Kursverlauf im Tagesverlauf nur geringfügig schwankt oder wenn aus praktischen Gründen (etwa bei hohem Transaktionsvolumen) eine Durchschnittsbildung üblicher Praxis entspricht.

Wahlrecht zur Kursbestimmung:

Wahlrecht grundsätzlich nicht pauschal vorgesehen:
Es besteht grundsätzlich kein generelles Wahlrecht, das dem Steuerpflichtigen uneingeschränkt die freie Entscheidung zwischen dem exakten Transaktionszeitpunkt und einem tagesdurchschnittlichen Kurs einräumt. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls und die von der Finanzverwaltung erlassenen Anwendungserlasse. Insbesondere wenn durch eine Durchschnittsbildung die tatsächliche Wertentwicklung adäquat abgebildet wird, wird deren Anwendung in der Praxis häufig akzeptiert.

Dokumentations- und Nachweispflichten:
Entscheidet man sich, einen durchschnittlichen Tageskurs anzusetzen, so ist es unabdingbar, diesen Bewertungsansatz nachvollziehbar und nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine einheitliche Bewertungsmethode, die im konkreten Fall die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelt, ist Voraussetzung dafür, dass die Finanzbehörden den Ansatz akzeptieren.

Fazit:
Steuerlich wird in der Regel der zum Zeitpunkt der Transaktion (bzw. in unmittelbarer zeitlicher Nähe) geltende Kurs herangezogen. Wird aber in Fällen mehrfacher Transaktionen innerhalb eines Tages ein durchschnittlicher Kurs gebildet – was einer sachgerechten Bewertung dient –, so ist dies zulässig, sofern die gewählte Methode nachvollziehbar dokumentiert und von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert wird. Ein generelles, pauschales Wahlrecht zwischen exaktem Transaktionskurs und Tagesdurchschnittskurs besteht dabei nicht, sondern ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und den anerkannten Bewertungsgrundsätzen.

Mit besten Grüßen
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin

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