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Versteuerung bei Umzug ins Ausland

27. April 2022 14:37 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (angestellter Arbeitnehmer) bin derzeit in Deutschland wohnhaft und plane einen Umzug nach Dubai (UAE, kein DBA), wo ich bei der lokalen Gesellschaft meines aktuellen Arbeitgebers angestellt werden würde. Mein Vertrag bei der Deutschen Gesellschaft würde in dieser Zeit ruhen.
Meinen Wohnsitz in Deutschland würde ich entsprechend aufgeben (mit einzelnen Besuchen in Deutschland z.B. für Verwandtschaftsbesuche) und zudem habe ich keine weiteren Einkünfte neben meinem Arbeitslohn.

Meine Fragen betreffen die steuerlichen Konsequenzen des Umzuges:

1. Welche Einkünfte muss ich wo versteuern?
-> Nach meinem Verständnis wäre ich ab meinem Umzug nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig – sprich meine Einkünfte aus Dubai würden in UAE versteuert werden. Ist dies korrekt und welche Voraussetzungen müssen hier erfüllt sein?

2. Nun habe ich gehört, dass je nach Dauer des Aufenthaltes im Ausland unter Umständen mein gesamtes Jahreseinkommen (Deutschland + UAE) in einem der beiden Länder voll versteuert würde (Stichwort 183-Tage Regel) - ist dies korrekt?

3. Falls dies korrekt ist: Spielt der Zeitpunkt des Umzuges (01.06. vs. 01.07.) eine Rolle bei der Besteuerung?
-> Da ich derzeit plane nur für ein Jahr nach Dubai zu gehen und anschließend wieder in Deutschland für meinen Arbeitgeber tätig werden würde (sprich z.B.: Beginn Vertrag in Dubai zum 01.07.22, Umzug etwas früher, Ende Vertrag in Dubai zum 31.06.23, Umzug nach Deutschland etwas später) frage ich mich, ob es eine Möglichkeit gibt, in beiden Jahren die Besteuerung des ausländischen Einkommens / gesamten Jahreseinkommens in Deutschland zu verhindern?

4. Stichwort Steuerprogression bei Umzug: Wann kommt diese zur Anwendung bzw. kann dies verhindert werden?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Freundliche Grüße
LuKS

Einsatz editiert am 27.04.2022 18:13:43

Einsatz editiert am 28.04.2022 08:39:47

28. April 2022 | 10:40

Antwort

von


(852)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Zu Ihren Fragen…
1) Ab Ihrem Wegzug und Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland wären Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. § 1 EStG).
Ihre ausschließlichen Einkünfte in Dubai wären nur in Dubai zu versteuern.
Warum auch sollte das anders sein?

Anders wäre es, wenn Sie in Deutschland noch unbeschränkt steuerpflichtig wären, wegen eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO). Dann wären Sie verpflichtet in Deutschland Ihr weltweites Einkommen zu erklären und soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat und Deutschland existiert, wäre anhand dessen zu prüfen, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für Ihre diesbezüglich jeweilige Einkunft das Besteuerungsrecht zufällt.
Da mit den UAE kein DBA besteht, würde Ihre Einkommen zusätzlich zu einer eventuellen Besteuerung in den UAE noch einmal in Deutschland zusammen mit Ihren weiteren Einkünften besteuert.

2) Nein, die sog. 183-Tage-Regelung betrifft nur Fälle der Doppelbesteuerung. Mit der Aufgabe Ihres Wohnsitzes in Deutschland, sind Sie aber in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig.
Am Tag des Wegzugs entfällt das Recht Deutschland für danach zugeflossenes Einkommen Sie der unbeschränkten Besteuerung zu unterwerfen.
Das bedeutet jedoch, dass alle Einkünfte bis dahin in Deutschland der unbeschränkten Besteuerung unterliegen und Sie auch die in diesem Steuerjahr (bspw. 2022) nicht der deutschen unbeschränkten Besteuerung unterliegenden Einkünfte zu erklären haben, da diese dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html

3) So Sie tatsächlich eine scharfe taggenaue zeitliche Trennung hinbekommen hinsichtlich Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und dem Zufluss Ihrer jeweiligen Einkünfte, dann gibt es keinen Fall der Doppelbesteuerung, sondern „nur" eine jeweilige Progressionsberücksichtigung der nicht im Inland steuerbaren Einkünfte.

4) Nein, diese kann bei einem unterjährigen Wegzug ins Ausland oder Rückzug nach Deutschland nicht verhindert werden. Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Zur Progression kommt es indes nur nicht, wenn Sie jeweils zum Abschluss eines Jahres (31.12.) wegziehen bzw. zu Jahresbeginn (01.01.) zurückkehren.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



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