Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Zu Ihren Fragen…
1) Ab Ihrem Wegzug und Aufgabe eines Wohnsitzes in Deutschland wären Sie in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. § 1 EStG).
Ihre ausschließlichen Einkünfte in Dubai wären nur in Dubai zu versteuern.
Warum auch sollte das anders sein?
Anders wäre es, wenn Sie in Deutschland noch unbeschränkt steuerpflichtig wären, wegen eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO). Dann wären Sie verpflichtet in Deutschland Ihr weltweites Einkommen zu erklären und soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat und Deutschland existiert, wäre anhand dessen zu prüfen, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht für Ihre diesbezüglich jeweilige Einkunft das Besteuerungsrecht zufällt.
Da mit den UAE kein DBA besteht, würde Ihre Einkommen zusätzlich zu einer eventuellen Besteuerung in den UAE noch einmal in Deutschland zusammen mit Ihren weiteren Einkünften besteuert.
2) Nein, die sog. 183-Tage-Regelung betrifft nur Fälle der Doppelbesteuerung. Mit der Aufgabe Ihres Wohnsitzes in Deutschland, sind Sie aber in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig.
Am Tag des Wegzugs entfällt das Recht Deutschland für danach zugeflossenes Einkommen Sie der unbeschränkten Besteuerung zu unterwerfen.
Das bedeutet jedoch, dass alle Einkünfte bis dahin in Deutschland der unbeschränkten Besteuerung unterliegen und Sie auch die in diesem Steuerjahr (bspw. 2022) nicht der deutschen unbeschränkten Besteuerung unterliegenden Einkünfte zu erklären haben, da diese dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html
3) So Sie tatsächlich eine scharfe taggenaue zeitliche Trennung hinbekommen hinsichtlich Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und dem Zufluss Ihrer jeweiligen Einkünfte, dann gibt es keinen Fall der Doppelbesteuerung, sondern „nur" eine jeweilige Progressionsberücksichtigung der nicht im Inland steuerbaren Einkünfte.
4) Nein, diese kann bei einem unterjährigen Wegzug ins Ausland oder Rückzug nach Deutschland nicht verhindert werden. Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Zur Progression kommt es indes nur nicht, wenn Sie jeweils zum Abschluss eines Jahres (31.12.) wegziehen bzw. zu Jahresbeginn (01.01.) zurückkehren.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
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