Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine falsche Spureinstellung kann einen Sachmangel darstellen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, 01.12.2008 - 1 U 85/08
). Sie können daher grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 437 Abs.1
, 439 BGB
vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Wenn der Verkäufer diese Nacherfüllung endgültig verweigern sollte, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, der Verkäufer muss das Fahrzeug dann gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.
Allerdings kann die Haftung für Sachmängel vertraglich ausgeschlossen werden. Insofern sollten Sie im Kaufvertrag nachsehen, ob dies geschehen ist. Wurden die Gewährleistungsrechte wirksam ausgeschlossen, kommt ein Rücktritt nur in Betracht, wenn die Mängel dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen und Ihnen gegenüber arglistig verschwiegen worden sind. Sie als Käufer wären jedoch beweispflichtig dafür, dass ein arglistiges Verschweigen vorgelegen hat.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist aber unwirksam, wenn ein gewerblicher Händler an eine Privatperson verkauft. Nach ihren Angaben spricht einiges dafür, dass der Verkäufer gewerblich handelt (nicht in Fahrzeugpapieren eingetragen, Verkauf weiterer Fahrzeuge), so dass er sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen könnte, selbst wenn dies in dem Vordruck vorgesehen war.
Sie sollten den Verkäufer deshalb zunächst auffordern, den Mangel zu beseitigen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs dürfte dagegen erst in Betracht kommen, wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder ernsthaft verweigert wird oder Sie dem Verkäufer arglistiges Verschweigen des Mangels nachweisen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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