Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Anfrage beantworte ich in der Annahme, dass Ihre Frau auf Grundlage der bestehenden Ehe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Auf diese hat sie einen Rechtsanspruch, wenn Sie als Stammberechtigter entweder Deutscher oder EU-Ausländer sind. Auch hat sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch hierauf, wenn Sie als Drittlands-Staatsangehöriger über einen Aufenthaltstitel für den Langaufenthalt in Deutschland verfügen, der Lebensunterhalt gesichert ist und auch hinreichender Wohnraum vorhanden.
Es kann sich nur vorteilhaft auswirken, wenn Ihre Frau eine Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn Sie Drittlands-Staatsangehöriger sind, so ist es sogar Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, dass der Lebensunterhalt Ihrer Frau gesichert ist, entweder durch ihre eigenen Einkünfte oder durch Ihre Einkünfte.
Danach besteht kein Risiko, dass Ihre Frau abgeschoben wird, zumal aufgrund der Erteilung der Fiktionsbescheinigung ihr Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung über den Antrag als legal gilt.
Nur sofern Sie Drittlands-Staatsangehöriger sind und der Lebensunterhalt Ihrer Frau nicht gesichert ist, so hat Ihre Frau keinen Anspruch auf eine Aufenthatlserlaubnis, sodass sie damit rechnen muss, ausreisen zu müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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- Rechtsanwalt -
Hallo Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Ehefrau arbeitet ab 01.06.2023 vollzeit. An dem antragstellung Tag haben wir es nicht mit angegeben. Sollen wir nachträglich noch das einreichen?
Wir hatten im Mai 2023 also vor der Ablauf aufenthaltstitel per Mail ausländerbehörde benachrichtigt und nach unter lagen gefragt. Auf Grund des zu spät Krankenversicherung Nachweis, (es ist zu spät bei und angekommen,) haben wir auf das Papier gewartet.
Wir sollen wir vorgehen? Die Lohn Unterlagen und Arbeitsvertrag nachträglich einreichen? Oder müssen wir mit Abschiebung rechnen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie sollten sicherstellen, dass Ihre Frau das Recht zur Erwerbstätigkeit hat. Wenn dies der Fall ist, spricht nichts dagegen, zur Substanziierung des Antrages der Ausländerebehörde mitzuteilen, dass Ihre Frau arbeitet. Sofern Ihre Frau jedoch laut Fiktionsbescheinigung nicht das Recht zur Erwerbstätigkeit hat, so ist von einer solchen Mitteilung abzuraten. Zudem sollte Ihre Frau dann die Erwerbstätigkeit vorläufig einstellen, da diese ohne entsprechende "Arbeitserlaubnis" nicht rechtmäßig ist.
Mit freundlichen Grüßen
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- Rechtsanwalt -