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Verspätete Rückgabe des Kellers

| 20. Februar 2007 16:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Was kann der Vermieter tun, wenn nach Ende des Mietverhältnisses der Keller weiter von einem Dritten genutzt wird und deshalb ein neuer Mietvertrag für die Wohnung nicht zustande kommt?

Der Vermieter kann die Herausgabe der Mietsache direkt von dem Dritten verlangen. Bei verspäteter Rückgabe hat der Vermieter Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Miete gegen den Mieter. Der Vermieter hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter, wenn ein neuer Mietvertrag wegen der nicht geräumten Kellerräume nicht zustande kommt. Der Vermieter sollte Mieter und Nutzer schriftlich auffordern, den Keller bis zu einem bestimmten Datum herauszugeben. Danach können Räumungsklage gegen Nutzer und Schadensersatzansprüche gegen Mieter geltend gemacht werden.

Guten Tag,
Unsere Mieterin, die seit ca. 4 Jahren in unserem Mietshaus wohnt, hat fristgemäß zum 30.4.07 gekündigt. Zur Wohnung gehört ein Keller/Abstellraum. Den hat unsere Mieterin dem Lebensgefährten ihrer Freundin zur Verfügung gestellt (seit ca. 7 Monaten), die Freundin wohnt im gleichen Haus. Da wir annehmen müssen, daß der Abstellraum am Tag der Wohnungsübergabe nicht geräumt ist, möchten wir wissen, wie wir weiter vorgehen können.
Was ist, wenn der mögliche Nachmieter nach dem Auszug unserer Mieterin seine Sachen nicht in den Abstellraum unterstellen kann?(weil der Raum blockiert ist) oder wenn der mögl. Nachmieter den Mietvertrag erst gar nicht unterschreibt, weil kein Kellerraum vorhanden ist (weil der Lebensgefährte ihn immer noch blockiert)?
Für eine Antwort danken wir Ihnen schon im voraus
mit freundlichen Grüßen

20. Februar 2007 | 16:51

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

endet ein Wohnungsmietverhältnis hat der Mieter die angemieteten Räume entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen an den Vermieter zurückzugeben. (§ 546 BGB ).

Hat ein Dritter die Mietsache in Besitz kann der Vermieter von diesem direkt die Sache herausverlangen, gem § 546 Abs. 2 BGB .

Gem. § 546a BGB hat der Vermieter bei verspäteter Rückgabe Entschädigungsansprüche in Höhe der vereinbarten Miete, in Ihrem Falle anteilig dem Mietwert des Kellers entsprechend. Schadensersatzansprüche darüber hinaus sind vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, § 546a Abs. 2 BGB .
D.h sollte ein Mietvertrag über den Wohnraum wegen des Fehlens des Kellers nicht zustande kommen haben Sie grundsätzlich gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe der von Ihnen deshalb nicht erzielten Mieteinnahmen.

Sie sollten daher sowohl den Mieter als auch den Nutzer des Kellers schriftlich auffordern zum 30.4.2007 den Keller an Sie herauszugeben. Danach befindet sich der Mieter und der Nutzer des Kellers in Verzug und Sie können gegen den Nutzer des Kellers eine Räumungsklage anstrengen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


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