Sehr geehrter Fragesteller,
endet ein Wohnungsmietverhältnis hat der Mieter die angemieteten Räume entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen an den Vermieter zurückzugeben. (§ 546 BGB
).
Hat ein Dritter die Mietsache in Besitz kann der Vermieter von diesem direkt die Sache herausverlangen, gem § 546 Abs. 2 BGB
.
Gem. § 546a BGB
hat der Vermieter bei verspäteter Rückgabe Entschädigungsansprüche in Höhe der vereinbarten Miete, in Ihrem Falle anteilig dem Mietwert des Kellers entsprechend. Schadensersatzansprüche darüber hinaus sind vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, § 546a Abs. 2 BGB
.
D.h sollte ein Mietvertrag über den Wohnraum wegen des Fehlens des Kellers nicht zustande kommen haben Sie grundsätzlich gegen den Mieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe der von Ihnen deshalb nicht erzielten Mieteinnahmen.
Sie sollten daher sowohl den Mieter als auch den Nutzer des Kellers schriftlich auffordern zum 30.4.2007 den Keller an Sie herauszugeben. Danach befindet sich der Mieter und der Nutzer des Kellers in Verzug und Sie können gegen den Nutzer des Kellers eine Räumungsklage anstrengen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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