Sehr geehrter Ratsuchder,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich bei der Antwort davon aus, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein solches über Wohnraum nach dem BGB handelt.
1.
Der Vermieter kann unter anderem dann wirksam außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist, §§ 543 II, II Nr. 3a) BGB.
2. Soweit keine anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, handelt es sich bei der Mietzahlung um eine Schickschuld, das heißt, die Leistung muss rechtzeitig vom Mieter vorgenommen worden sein. Der Mieter muss alles zur Erfüllung Erforderiche veranlasst haben.
3. Bei Banküberweisung hat der Mieter das seinerseits Erforderliche veranlasst, wenn der Überweisungsauftrag -bei gedecktem Konto- rechtzeitig vor Fälligkeit bei seiner Bank eingeht. Dabei sind die maximalen Ausführungsfristen der Bank für Überweisungen , gem. § 676a BGB
maximal drei Bankgeschäftstage bei inländischen Überweisungen in Inlandwährung zu beachten.
4.Es ist also davon auszugehen, dass bei der Erteilung eines regulären Überweisungsauftrags an die Bank (keine "Blitzüberweisung") Sie sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung des Vermieters in Verzug befunden haben.
5.Die Kündigung wäre somit aufgrund Zahlungsverzuges berechtigt.
Ob die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gem. § 569 BGB
vorliegen, kann ich im Rahmen Ihrer Anfrage nicht weiter prüfen.
6.Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum wird aber gemäß § 569
III Nr. 2 S. 1, 1. Alt. BGB eine Kündigung dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches befriedigt wird, es sei denn, dass der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach § 569 III Nr. 2 S 1 BGB
unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Kündigung daher durch Ihre Zahlung vom 10.02.06 unwirksam geworden sein.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
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