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Verspätete Krankmeldung im Urlaub

1. Juni 2023 17:35 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Arbeitnehmer trat seinen 14-tägigen Erholungsurlaub an.
Nach Beendigung der 14 Tage teilte der Arbeitnehmer im Rahmen des ersten regulären Dienstes auf der Arbeitsstelle mit, dass er während des Erholungsurlaubes 11 Tage erkrankt gewesen sei. Es erfolgte keinerlei vorherige Meldung an den Arbeitgeber, weder elektrisch, fernmündlich oder postalisch.
Der Urlaub erfolgte im Inland, Kommunikationsmedien hätten zur Verfügung gestanden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankmeldung an den AG ist laut Arbeitsvertrag bereits ab Tag 1 der Erkrankung einzuholen, bzw. mitzuteilen. Die Übergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durfte laut Arbeitsvertrag bis spätestens zum 3. Tag erfolgen.
Ein solcher "gelber Schein" liegt im Zeitalter von eAU (elektrischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) allerdings nicht mehr vor, da sie nicht mehr ausgestellt wird.

Ist es richtig, dass dem Arbeitnehmer nun die 11 Tage Erholungsurlaub quasi wieder auf das Urlaubskonto erstattet werden und der Urlaub erneut geplant gewährt werden muss? Wo wird geregelt, dass Urlaubstage nicht erstattet werden müssen, wenn die Meldung zu spät erfolgt ?

1. Juni 2023 | 18:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Die Regelung bzgl. der Nichtanrechung der Urlaubstage während einer nachgewiesenen Krankheit ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, § 9:


„§ 9 Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."


Der Anspruch besteht nach der o.g. Regelung nur bei nachweislicher Arbeitsunfähigkeit laut Attest.

Wenn der Arbeitnehmer dies nachweist besteht also eine sog. Nachgewährungspflicht, der Arbeitnehmer muß dann den Urlaub erneut beantragen.


Davon zu unterscheiden ist die von Ihnen erwähnte Anzeigepflicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen.

Dies gilt grundsätzlich auch im Urlaub.

Wenn der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt, kann er eine Abmahnung erhalten.

Im wiederholten Fall kann dies – nach erfolgter Abmahnung – auch zur Kündigung des Arbeitnehmers führen.


Daher lautet die Antwort auf ihre Fragen:

Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit sind Sie zwar zur Nachgewährung des Urlaubs während der Krankheitsdauer verpflichtet, Sie haben jedoch die Möglichkeit bei einer Verletzung der Anzeigepflicht eine Ermahnung oder eine Abmahnung auszusprechen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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