meine Frau ist eine vorzeitig (seit 2015) pensionierte Beamtin (aus Krankheitsgrünen) und bezieht seit 2015 monatlich ca. 1000€ aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beiträge für diese Versicherung wurden während der Ehezeit von unserem gemeinsamen Konto bestritten. Die Versicherung wurde vor der Eheschliessung abgeschlossen.
Aktuell läuft die Scheidung (getrennt 2020, verheiratet seit 2012) und ich möchte gerne wissen ob die Leistungen aus dieser Versicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind.
Die Leistungen enstammen aus einer HDI-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wir haben aktuell aufgrund einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Anwalt.
Komme ich an Anteile aus diesen Leistungen der BU-Versicherung und wie müsste ich das dem Gericht gegenüber begründen?
die Berufsunfähigkeitsrente wird nicht in den Versorgungsausgleich fallen.
Hier gilt § 28 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Zitat:
§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist
Zitat:
die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt
(BGH Beschluss vom 16.08.2017, Az.: XII ZB 21/17). Der BGH hat in seinem Beschluss die Voraussetzung für den Ausschluss der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch einmal konkret ausgeführt.
Da ich davon ausgehe, dass Sie die Voraussetzungen als ausgleichsberechtigter Ehegatte nicht erfüllen, findet betreffend dieser Rente kein Ausgleich statt.
Dabei ist es dann auch nicht erheblich, dass die Beiträge seinerzeit vom gemeinsamen Konto gezahlt wurden. Daraus wird Ihnen auch kein vom Versorgungsgausgleich losgelöster Ausgleichanspruch für die geleisteten Beiträge zustehen.