Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die von Ihnen geltend gemachte Zahnbehandlung von Ihrer Versicherung auf 600,00 € beschränkt ist. Zu diesem Ergebnis käme man nur, wenn der Austausch der Füllungen in sog. "Inlays" Zahnersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen würde.
Zur Beurteilung, wie sich Zahnersatz definiert, sind zunächst allgemeine medizinische Gesichtspunkte heranzuziehen. Problematisch hier ist, dass sich aus zahnmedizinischer Hinsicht keine eindeutige Zuordnung ergibt, da Inlays zwar kein Zahnersatz ist, aber aufgrund der Ähnlichkeit teilweise zu Zahnersatz gezählt wird.
Daher kommt es hier darauf an, ob Ihre konreten Versicherungsbedingungen eine Definition von "Zahnersatz" bieten. Nach Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 10.12.2002 - 182 C 33067/01
) sowie Amtsgerichts Göttingen (Urteil vom 21.12. 2001 - 30 C 389/99
) kommt es auf die konkrete Beschreibung in den Versicherungsbedingungen an, so dass - sofern Inlays nicht konkret als Zahnersatz aufgeführt sind - diese im Zweifel als anderweitige Zahnbehandlung anzusehen sind, welche auch im ersten Jahr keinerlei Beschränkung unterliegen. In einem solchen Fall könnten Sie nach dieser Rechtsprechung eine vollständige Übernahme verlangen.
Der andere Ansatzpunkt ist, dass Ihren Zahnarzt grundsätzlich eine Hinweispflicht trifft, wenn eine Übernahme der Behandlung durch die Versicherung fraglich erscheint (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 5 U 144/04
). Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn Sie bereits Zweifel an der Übernahme äußern.
In einem solchen Fall muss der Arzt im Zweifel die Behandlung verschieben und den Heil- und Kostenplan zuvor einreichen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung könnten Sie dann im Wege des Schadensersatzes die Bezahlung der Behandlung ggf. verweigern. Jedoch könnte es in dieser Hinsicht unter Umständen Probleme mit der Beweislast geben.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu beauftragen. Jedoch möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass in diesen Fällen viel unterschiedliche Rechtsprechung ergeht und daher ein gewisses Risiko verbleibt.
Sollten Sie eine Übernahme des Mandats durch mich wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per Email - an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
Guten Tag,
zunächst besten Dank für Ihre rasche Antwort.
leider sind sie erst im letzten drittel auf meine frage eingegangen; und dies nur oberflächlich.
gegen die versicherung möchte ich nicht angehen, sondern gegen den arzt. hatte ich aber bereits ausgeführt !
ich benötige argumente für ein schreiben gegen den zahnarzt.
er hätte warten sollen, bis die versicherung sich rückgemeldet hat, ich habe mich auf ihn verlassen weil er mehr erfahrung in diesem bereich hat, welche gibt es noch? unabhängig davon wo finde ich das urteil komplett ?
Als Argumentation gegen den Zahnarzt empfehle ich, ihn damit zu konfrontieren, dass er eine Hinweispflicht gehabt hätte und dieser nicht nachgekommen ist.
Daher haftet er Ihnen für den Schaden, der Ihnen hieraus entstanden ist.
Als weitere Zitatmöglichkeit empfehle ich die Berufung auf LG München I, Urteil vom 14.07.1994 - 6 O 14307/92
sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. 1. 2003 - 12 U 173/02
, welche zusammen mit dem bereits genannten Urteil des OLG Köln von einer Hinweispflicht des Arzes in ähnlich gelagerten Fällen ausgehen.
Manche Urteile sind im Volltext im Internet zu finden. Ansonsten können Sie die Urteile in kostenpflichtigen juristischen Datenbanken einsehen sowie sich an die Gerichte direkt wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin