Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Sachevrhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie Folgt beantworte:
Den doppelt überwiesenen Betrag dürfen Sie leider nicht behalten. Eine Rechtsgrundlage dafür wären die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Schauen Sie doch bitte einmal in § 812 BGB
. Dort heißt es:
"Wer durch die Leistung eines anderen .... auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet"
Hier hat die Bank an Sie 500 EUR geleistet, für die es keinen Rechtsgrund gibt, da die Vers. bereits 500 EUR aus dem Vertrag ausgezahlt hat.
Da Ihnen auch bewusst ist, dass es sich hier um ein Versehen handelt und somit der Rechtsgrund fehlt, trifft Sie zudem die verschäfte Haftung des § 819 BGB
, wonach Sie zu einer erhöhten Sorgfalt im Umgang mit dem Erlangten verpflichtet sind. Da die Versicherung Ihnen sicher auch schriftlich mitgeteilt hat, wieviel man Ihnen gutschreiben wird, hat die Versicherung es auch relativ leicht, Ihnen nachzuweisen, dass Sie gewusst haben müssen, dass Ihnen nicht mehr als 500,00 EUR zusteht.
Ich kann daher auch nur davon abraten, das Geld einfach abzubuchen und sich dann darauf berufen, man sei nicht mehr bereichert.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
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