Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Ich gehe für die Bearbeitung der Frage davon aus, dass Ihr Käufer ein Verbraucher ist.
Nach § 447 BGB
trägt der Käufer grundsätzlich die Versendungsgefahr, wenn er verlangt, dass die Sache versendet wird.
Gemäß § 474 Abs.2 BGB
gilt diese Vorschrift aber NICHT, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Abs.1 BGB
vor, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache beim Unternehmer kauft.
Nach § 474 Abs.2 BGB
trägt das Versandrisiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Verkäufer (Unternehmer), weil dieser über Art und Weg der Beförderung entscheidet.
Der Verkäufer wählt den Beförderer aus und kann die Transportversicherung abschließen und im Kaufpreis kalkulieren
Die Gefahr geht erst über, wenn der Verbraucher den Besitz an der gekauften Sache erlangt.
Die Beweislast für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (=Erhalt der Sache) trägt derjenige, der sich darauf beruft, also Sie.
Sie müssen also beweisen, dass der Käufer die Ware erhalten hat und nicht von einem anderen Nachbarn gestohlen wurde oder sonst abhanden gekommen ist.
Der Umstand, dass der Hermes- Versand in seinen AGB´S eine Nachbarschaftszustellung erlaubt, berührt nicht die oben genannte Regelung.
§ 474 Abs.2 BGB
kann nicht wirksam abbedungen werden.
Diese Regelung betrifft nur Sie und Hermes und Ihre eventuellen Ansprüche gegen Hermes.
Meines Erachtens müssen Sie die Sache nochmals versenden.
Jedoch sollten Sie der Sicherheit halber einen Versandservice wählen, bei dem nur eine persönliche Annahme durch den Käufer möglich ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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