Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit Sie als Privatverkäufer gehandelt haben und in der Angebotsbeschreibung zumindest auf die Versendung der Ware hingewiesen wurde, greift hier § 447 BGB
mit der Folge, dass Sie seit Ablieferung der Ware an den Spediteur von der „Beförderungsgefahr“ befreit sind. Sie können also trotz zufälligen Untergangs der Ware den vollen Kaufpreis verlangen und brauchen die Ware nicht noch einmal liefern.
Das Begehren der Gegenseite dürfte daher unbegründet sein. Ggf. mag sich die Gegenseite an den Spediteur wenden.
Etwas anderes gilt aber, wenn Sie als gewerblicher Verkäufer gehandelt haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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