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Versehentliches Einreichen eines gefälschten Dokumentes

10. Dezember 2019 17:34 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

Ich schreibe Ihnen, da ich im Jahre 2017 eine Klausur in der Universität auf Schein schrieb. Nach Erhalt der Note (2,3) äußerte ich in einem Gespräch mit einer Freundin meinen Frust, dass meiner Meinung nach bei der Benotung meiner Klausur die letzte Aufgabe nicht bewertet wurde, da ich sonst eine bessere Note haben würde. Meine Aussage war als Scherz gemeint. Jene Freundin nahm das Schreiben und gab mir einen bearbeiteten Nachweis (Note 1,3) und das Original zurück. Dieser Vorfall geschah 2017 und war als Scherz gemeint. Nie sollte das Schreiben eingereicht werden.

Ich rechnete mir die tatsächliche Note (2,3) an, nachdem ich den Studiengangwechsel vollzog. Während des Zusammenführens meiner Leistungen aus den beiden Studiengängen wurde die Klausur in Buchführung anders als eine andere Klausur, welche ich unter den selben Umständen ablegte nicht angerechnet.

Als ich nun (2019) zum wiederholten Mal die Leistung anrechnen wollte, suchte ich einfach nach dem Schlagwort „Leistungsnachweis Buchführung" und schickte den „Scherz-Nachweis" ab, ohne das gegen zu checken. Meine tatsächliche Note hatte ich zudem vergessen, aufgrund des zeitlichen Intervalls. Das Original finde ich bedauerlicherweise nicht mehr.

Auf Nachfrage des Prüfungsausschusses druckte ich das Schreiben aus und sendete es, da sie eine ausgedruckte Version benötigten. Allerdings merkte ich, dass etwas nicht stimmt und erinnerte mich wage an den Vorfall aus dem Jahre 2017. Ich wollte mir einen erneuten Leistungsnachweis vom Buchführungslehrstuhl schicken lassen, um mich zu versichern, dass ich die Geschehnisse, die nun fast drei Jahre her sind und damals so nebensächlich schienen, richtig in Erinnerung habe. Das Sekretariat des Buchführungslehrstuhls sagte mir, dass das Zusenden eines Nachweises erst ab dem 25.11. möglich sei, da die Lehrstuhlinhaberin außer Haus sei. Mit Empfang des neuen Leistungsnachweises wollte ich mich direkt an den Prüfungsausschuss wenden, sofern meine schlimmsten Befürchtungen sich bewahrheiteten. Durch den Erhalt des Briefes der Uni, dass sie den Fall der Polizei gemeldet haben erübrigte sich dies jedoch.

Ich bin untröstlich und bereue das ungeprüfte Einreichen zutiefst. Mein Handeln war nicht vorsätzlich. Auch möchte ich festhalten, dass eine Veränderung der Note keine nennenswerte Verbesserung meiner Gesamtnote bedeutet. Hinzukommt, dass ich unabhängig von meinen Noten einen Platz in einem Absolventenprogramm erhalten habe und hatte daher auch keinen Anreiz zur illegalen Verbesserung meiner Note. Die Zusage der Stelle erfolgte im April, das fehlerhafte Einreichen im September.

10. Dezember 2019 | 18:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Vorwurf, der gegen Sie erhoben wird, wird auf Betrug gemäß § 263 StGB lauten.

Wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, ist es dringend empfehlenswert, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und dann, jedenfalls in Ihrem Fall, nach Rücksprache mit Ihnen eine Einlassung fertigen. In dieser Einlassung wird der Rechtsanwalt darstellen, wie sich die Situation ergeben hat und versuchen herauszuarbeiten, dass Sie niemanden vorsätzlich täuschen wollten, sondern dass im Grunde nur eine „Scherzbeurteilung", die letztlich als solche gedacht gewesen ist, mit zu den Akten gereicht wurde.

D.h., die Gesichtspunkte, die Sie in der Fragestellung hier skizziert haben, wird der Rechtsanwalt mit Ihnen nochmals detaillierter besprechen, so dass eine fundierte Stellungnahme erfolgen kann.

D.h., die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ist ganz dringend zu empfehlen.


2.

Natürlich können Sie auch selbst versuchen, sich zu verteidigen.

Empfehlen kann ich eine solche Verfahrensweise allerdings nicht. Sie kennen die juristischen Gegebenheiten nicht und Sie würden sich mit einer eigenen Stellungnahme auf ein Gebiet wagen, auf dem Sie keine Kenntnisse haben.

Man könnte das anhand eines Vergleichs drastischer verdeutlichen: Angenommen, jemand würde Sie bitten, doch die Statik für eine Brücke, die über den Rhein führt, zu fertigen. Sie würden ohne entsprechende Kenntnisse diese Aufgabe niemals übernehmen.

Wenn man sich als Laie auf rechtlichen Gebieten bewegen will, ist man in einer ähnlichen Situation.


3.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung würde ich davon ausgehen, dass das Verfahren entweder nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts) oder nach § 153 StPO (wegen geringer Schuld) eingestellt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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