Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Vorwurf, der gegen Sie erhoben wird, wird auf Betrug gemäß § 263 StGB
lauten.
Wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, ist es dringend empfehlenswert, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und dann, jedenfalls in Ihrem Fall, nach Rücksprache mit Ihnen eine Einlassung fertigen. In dieser Einlassung wird der Rechtsanwalt darstellen, wie sich die Situation ergeben hat und versuchen herauszuarbeiten, dass Sie niemanden vorsätzlich täuschen wollten, sondern dass im Grunde nur eine „Scherzbeurteilung", die letztlich als solche gedacht gewesen ist, mit zu den Akten gereicht wurde.
D.h., die Gesichtspunkte, die Sie in der Fragestellung hier skizziert haben, wird der Rechtsanwalt mit Ihnen nochmals detaillierter besprechen, so dass eine fundierte Stellungnahme erfolgen kann.
D.h., die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ist ganz dringend zu empfehlen.
2.
Natürlich können Sie auch selbst versuchen, sich zu verteidigen.
Empfehlen kann ich eine solche Verfahrensweise allerdings nicht. Sie kennen die juristischen Gegebenheiten nicht und Sie würden sich mit einer eigenen Stellungnahme auf ein Gebiet wagen, auf dem Sie keine Kenntnisse haben.
Man könnte das anhand eines Vergleichs drastischer verdeutlichen: Angenommen, jemand würde Sie bitten, doch die Statik für eine Brücke, die über den Rhein führt, zu fertigen. Sie würden ohne entsprechende Kenntnisse diese Aufgabe niemals übernehmen.
Wenn man sich als Laie auf rechtlichen Gebieten bewegen will, ist man in einer ähnlichen Situation.
3.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung würde ich davon ausgehen, dass das Verfahren entweder nach § 170 Abs. 2 StPO
(mangels hinreichenden Tatverdachts) oder nach § 153 StPO
(wegen geringer Schuld) eingestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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