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Verschleppte Entfernung ener Baustrasse durch Bauherr

| 26. September 2019 02:21 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo

Wir haben seit mehr als 2 Jahren einen neuen Nachbarn. Weil die Zufahrt zu der Baustelle damals (Hanglage) schwierig bis unmöglich war, fragte er uns, ob er über unser, oberhalb unseren Hauses liegenden ungenutztes, Grundstück eine Zufahrt machend dürfte. Er würde alles nach Beendigung des Baues rückgängig machen. Wir gewährten mündlich das Nutzungsrecht für das Bauvorhaben.

Nachdem er Ende 2018 bereits ca. 1 Jahr in seinem neuen Haus wohnte, die Baustrasse aber immer noch existierte, schickten wir ihm ein Einschreiben mit der Aufforderung, bis 2. Mai 2019 die Zufahrt zu entfernen. Und wieder kam sein Versprechen, dieser Aufforderung nachzukommen.

Nun ist Ende September, und es ist weiterhin nichts geschehen. Ich muss dazu sagen dass wir aus diversen Gründen noch bis Mitte nächsten Jahres nur sporadisch und auch nur für wenige Tage in unserem Haus sind. Deshalb haben wir kaum Zeit, auch noch diese Sache jedes Mal anzugehen.

Da wir das Gefühl haben, dass besagter Nachbar diesen Umstand, sowie unsere Gutmütigkeit (eigentlich wünschen wir ja ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis) ausnutzt, möchten wir ihm jetzt nochmals einen eingeschrieben Brief schicken. Diesmal nicht nur mit der Aufforderung, die Baustrasse bis zum 20. Oktober zu entfernen, sondern auch mit der Ansage, sollte dies nicht geschehen, ein Bauunternehmen unserer Wahl damit zu beauftragen und ihm die Rechnung zukommen zu lassen.

Nun unsere Frage… können wir das dies so machen, oder ist das rechtlich nicht möglich? Falls das geht, dürfen wir dem Bauunternehmen gleich als Rechnungsadresse die Adresse des Nachbarn angeben oder müssen wir in Vorlage treten?

Vielen Dank schon einmal im Voraus

Mit freundlichen Grüssen


Sehr geehrte Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Leider ist Ihre Angelegenheit nicht einfach, da rechtlich und tatsächlich kompliziert.

Sie haben mit dem Nachbarn eine Abrede getroffen. Diese stellt einen mündlichen Vertrag dar, welchen Sie im Streitfall in allen Einzelheiten beweisen müssen. Dies kann schwierig werden, wenn Sie keinen Zeugen haben. Eine Abtretung des Anspruchs zwischen Ihnen als Eheleuten kann helfen, da der andere dann Zeuge sein kann.

Es gibt folgende Möglichkeiten:

Bevor Sie klagen, so sollten Sie ein anwaltliches Schreiben verfassen lassen, welches ihn zur Wiederherstellung auffordert.

Vor einer Klage ist ggf. ein Schlichtungsverfahren notwendig. Dies ist sicherheitshalber zu empfehlen, da es in nachbarrechtlichen Streitigkeiten Voraussetzung ist. Es ist auch nicht so teuer und aufwändig wie sogleich eine Klage. Dazu müssen Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Möglicherweise ist es in Ihrem Fall auch nicht notwendig. Das käme auf den Inhalt Ihrer Vereinbarung mit den Nachbarn an. Da diese aber nur mündlich war, ist sicherheitshalber ein Schlichtungsverfahren zu empfehlen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nach Klageerhebung nicht mehr nachholbar ist.

Dann gibt es verschiedene Klagemöglichkeiten, die aber alle nicht unproblematisch sind:

Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten fallen für alle an.

1. Sie klagen auf Wiederherstellung des Zustandes, der vor der Abrede bestand, bzw., der zwischen Ihnen vereinbart war. Hier ist das Problem, dass Sie in einem Klageantrag absolut genau beschreiben müssen, was der Nachbar zu tun hat, wie der Zustand aussehen soll. Das ist sehr schwierig. Der Antrag muss so formuliert sein, dass er vollstreckungsfähig ist. Das bedeutet, dass ein Gerichtsvollzieher, der die Örtlichkeiten nicht kennt, dem Nachbar genau sagen können muss, was zu tun ist und wie das Grundstück am Ende aussehen muss. Es besteht die Gefahr, dass der Nachbar alles bestreitet, sprich, es gebe gar keine Vereinbarung der Wiederherstellung. Er sei gar nicht verpflichtet.

2. Sie klagen auf Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Verzug wegen Vertragsverletzung steht Ihnen zu, doch die Probleme können hier in der Höhe und auch wiederum in der Beweisbarkeit liegen.
Einen Schadensersatzanspruch müssen Sie genau beziffern und es wird wohl die Einwendung des Nachbarn kommen, dass der verlangte Betrag zu hoch ist und er ohnehin gar nicht verpflichtet sei.

Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, so wie Sie es in Ihrer Fragestellung geschildert haben, so sind Sie der Auftraggeber. Sie haben einen Vertrag mit dem Unternehmen. Es ist nicht möglich, dass Sie einfach die Rechnungsadresse und den Namen des Nachbarn als Vertragspartner angeben. Zum einen wird sich das Unternehmen darauf nicht einlassen, zum anderen dürfen Sie keinen Vertrag zu Lasten Dritter schließen. Auch nicht dann, wenn Sie hier gegen diesen einen Anspruch haben. Sie müssten also das Unternehmen bezahlen und den Betrag als Schadensersatz einklagen.
Dann wie gesagt gehen Sie das Risiko ein, dass der Nachbar einwendet, es wäre gar kein Schaden entstanden, oder nicht in dieser Höhe, oder es gebe überhaupt keine Vereinbarung zwischen Ihnen, oder er müsse nichts wiederherstellen. Dass das anders ist, müssen Sie im Prozess beweisen, siehe meine obigen Ausführungen.

3. Eine andere Möglichkeit ist die Erhebung einer Kostenvorschussklage. Das bedeutet, dass Sie sich einen Kostenvoranschlag eines Unternehmens erstellen lassen und den Betrag als Vorschuss einklagen. Aber auch da bestehen die obigen Beweisprobleme hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung. Auch besteht die Gefahr, dass er die Höhe des Kostenvorschusses bestreitet. Dann kommt es im Zweifel zu einem teuren Sachverständigengutachten. Daher wären mehrere Kostenvoranschläge von vornherein zu empfehlen. Auch hier bestehen die genannten Beweisprobleme.

Wenn es sich um einen Streitwert von über 5000 € handelt, so müssen Sie vor dem Landgericht klagen und brauchen zwingend einen Anwalt. Wenn es darunter liegt, müssen Sie vor dem Amtsgericht klagen, dazu brauchen Sie keinen Anwalt. Es erscheint jedoch angesichts der aufgezeigten Probleme ggf. angezeigt, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Möglicherweise sind Sie rechtschutzversichert.

Beachten Sie auch, dass Ansprüche in drei Jahren zum Jahresende verjähren.

Ich bedauere Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Brigitte Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2019 | 03:45

Sehr geehrte Frau Draudt

Die Verjährung betrifft doch nur die Entfernung der Baustrasse, oder?

Oder heisst das, dass unser Nachbar mit dem Anlegen der Baustrasse auch das Recht erworben hat, diese weiterhin als bauunabhängigen, allgemeinen Zugang zu seinem Grundstück (weil einfacher) zu nutzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2019 | 10:20

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für die positive Bewertung. Zu Ihrer Nachfrage teile ich mit, dass auch Unterlassungsansprüche in drei Jahren zum Jahresende verjähren.

Ich empfehle - wenn Sie etwas machen wollen- sehr zeitnah tätig zu werden.

Zu bedenken ist nämlich auch, dass ein Gewohnheitsrecht entstehen kann, wenn Sie seiner Nutzung nicht entgegen treten.

Mit freundlichen Grüßen

Brigitte Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2019 | 03:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Vielen Dank für die rasche, kompetente und ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen (auch wenn es nicht das war, was ich hätte hören wollen;-) )

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