Sehr geehrter Herr Fragesteller,
In Ihrem Angestelltenvertrag müsste zunächst einmal die Auszahlung von Überstunden überhaupt vereinbart sein und gleichzeitig eine Bezugnahme auf die von Ihnen zitierte "Arbeitszeitregelung" dort erfolgt sein.
Sofern dies nicht der Fall ist,scheitert die von der Personalabteilung zu Ihren Lasten vorgenommene Berechnung bereits
deshalb.
Unabhängig hiervon gilt:
Fehlstunden sind ausgefallene normale Arbeitszeit ,und damit das
Gegenteil von Überstunden.Die Personalabteilung muss auch deshalb
mit dem normalen Stundensatz verrechnen,die Addition des Zuschlags ist falsch.
Dies zu Ihrer Information.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Hallo Frau Mertens,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
In meinem Vertrag ist folgendes zum Thema festgeschrieben:
"Im übrigen wird auf die Bestimmungen der jeweils geltenden Betriebsordnung hingewiesen. Diese werden Bestandteil des Arbeitsvertrages."
Die von mir am Anfang zitierte Arbeitszeitregelung ist ein Teil dieser Betriebsvereinbarung.
Sehen Sie trotz dieses Verweises nach wie vor die Unrechtmäßigkeit dieses 25%igen Zuschlags?
Falls ja stellt sich für mich dann die Frage, wie ich am besten diese 25% einfordern kann, ohne Unruhe zu stiften.
Vielen Dank im voraus...
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
auch nach Ihrer weiteren Information steht die 25% Zuschlag Regelung für Überstunden nicht in Ihrem Arbeitsvertrag.Schon von daher
greift die Arbeitszeitregelung für Sie nicht.
Außerdem steht in dieser AZ-Regelung nichts von einem Zuschlag für
ausgefallene Arbeitszeit.
Es bleibt daher dabei,dass jedenfalls ein Zuschlag(= 25%) nicht
zu Ihren Lasten abzuziehen istbzw.verrechnet werden darf.
Wie Sie die 25% einfordern,ohne Unruhe zu stiften,ist eine
strategische Frage.
Da schon eine Flaute stattgefunden hat ,würde ich vorsichtig an
die Sache herangehen.
Sofern Sie den Eindruck haben,dass es derzeit bei Ihrer Firma
finanziell eng aussieht,dann rate ich aus strategischen Gründen
zu einer Kompromisslösung,um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin