Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Anwalt gegen den Mandanten noch offene Honorarforderungen hat, so darf er grundsätzlich mit diesen Forderungen gegen den Fremdgeldauszahlungsanspruch des Mandanten aufrechnen.
Vorausstzung ist selbstverständlich, dass die Honorarforderungen nicht nur entstanden, sondern auch bereits fällig sind. Ebenso darf die Honorarforderung nicht einredebehaftet, also insbesondere nicht verjährt sein.
Sie sollten außerdem einmal einen Blick in die Vollmacht bzw. den Auftrag werfen. Hier finden sich manchmal entsprechende Regelungen bezüglich Abtretung und/oder Aufrechnung.
Den verbleibenden Fremdgeldbetrag muss der Anwalt dann allerdings unverzüglich und vollständig an den Mandanten auskehren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Honorarforderungen auch einredebehaftet, wenn der Mandant meint und dies dem Anwalt mitgeteilt hat, daß die Gebühren nicht richtig berechnet wurden?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Honorarforderungen auch einredebehaftet, wenn der Mandant meint und dies dem Anwalt mitgeteilt hat, daß die Gebühren nicht richtig berechnet wurden?
Ja, auch dieser Fall dürfte erfasst sein. Die Aufrechnung erfordert, dass die Forderung mit der aufgerechnet wird, vollwirksam sein muss.
Besteht Streit über die Richtigkeit der Forderung, so ist fraglich, ob Sie nicht möglicherweise teilweise unberechtigt ist. In diesem Fall dürfte die Aufrechnung - wenn überhaupt - nur mit dem unstreitigen Betrag erfolgen.