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Verrechnung entstandener Gebühren

| 27. Januar 2005 15:37 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Ein Anwalt hat eine Summe vom Mandanten erhalten, um diese als Sicherheit für ein vorläufig vollstreckbares Urteil bei Gericht zu hinterlegen. Nach Rechtskraft des Urteils wird die Summe freigegeben und an den Anwalt überwiesen. Muß er das Geld sofort und komplett an seinen Mandanten überweisen oder darf er mit seinen Gebühren auch aus anderen Tätigkeiten für diesen Mandanten aufrechnen und diesem den verbleibenden Rest überweisen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der Anwalt gegen den Mandanten noch offene Honorarforderungen hat, so darf er grundsätzlich mit diesen Forderungen gegen den Fremdgeldauszahlungsanspruch des Mandanten aufrechnen.

Vorausstzung ist selbstverständlich, dass die Honorarforderungen nicht nur entstanden, sondern auch bereits fällig sind. Ebenso darf die Honorarforderung nicht einredebehaftet, also insbesondere nicht verjährt sein.

Sie sollten außerdem einmal einen Blick in die Vollmacht bzw. den Auftrag werfen. Hier finden sich manchmal entsprechende Regelungen bezüglich Abtretung und/oder Aufrechnung.

Den verbleibenden Fremdgeldbetrag muss der Anwalt dann allerdings unverzüglich und vollständig an den Mandanten auskehren.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2005 | 16:05

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Honorarforderungen auch einredebehaftet, wenn der Mandant meint und dies dem Anwalt mitgeteilt hat, daß die Gebühren nicht richtig berechnet wurden?

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2005 | 16:06

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Honorarforderungen auch einredebehaftet, wenn der Mandant meint und dies dem Anwalt mitgeteilt hat, daß die Gebühren nicht richtig berechnet wurden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2005 | 16:18

Ja, auch dieser Fall dürfte erfasst sein. Die Aufrechnung erfordert, dass die Forderung mit der aufgerechnet wird, vollwirksam sein muss.
Besteht Streit über die Richtigkeit der Forderung, so ist fraglich, ob Sie nicht möglicherweise teilweise unberechtigt ist. In diesem Fall dürfte die Aufrechnung - wenn überhaupt - nur mit dem unstreitigen Betrag erfolgen.

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