Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verpflichtungserklärung/ Reservierungsvereinbarung

8. Januar 2012 22:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Guten Tag,

ich bin im Begriff eine Immobilie zu erwerben.Da der Kauf erst im Februar notariell durchgeführt wird, hat der Immobilienmakler mir vorgeschlagen eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Darin steht, das ich mich verpflichte, den Kaufpreis des Objekts, nach erfolgter Besichtigung, für 200.000 Euro zu kaufen und der Makler entsprechend den Vertrag beim Notar aufsetzt.
Sollte ich hier unterschreiben, wäre meine Frage, ob danach, also nach erneuter Besichtigung, neue Erkenntnisse dazu führen können, dass ich den Kaufpreis noch minderen kann, bzw. meine Verpflichtungserklärung den Kaufpreis zementiert haben?

Dasselbe gilt für die Resevierungsvereinbarung in der ich mich verpflichte die "Nachweisgebühr" zu entrichten, die sich an den 200.000 Euro orientiert. Ändert sich diese, wenn sich die Kaufssumme ändert?

Vielen Dank im voraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Das Vorgehen des Maklers mutet befremdlich an.

Die Verpflichtungserklärung ist unsinnig. Diese nützt nur dem Makler, der sicher gehen will, dass er die Provision erhält.

Der Makler setzt auch nicht den Vertrag auf, sondern der Notar, kann Sie aber mit entsprechender Vollmacht bei dem Vertragsschluss vertreten.

Weiterhin die Nachweisgebühr für die Reservierungsvereinbarung. Diese sollte sich nicht am Kaufpreis orientieren, sondern allenfalls daran, dass die Finanzierung gesichert und ist und soll als Gebühr für die reine REservierung des Objektes dienen, also als Pauschale.

Dies hindert jedoch nicht den Verkäufer, das Obket anderweitig zu verkaufen. Dies kann nur durch eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch gesichert werden, da der Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler den Grundstückseigentümer nicht bindet.

Schlussendlich sind Ihre Rechte, den Kaufpreis zu mindern nicht berührt, da es sich hier um ein gesetzliches Recht handelt.

Aber hier sollte genau auf die Formulierungen geachtet werden, damit nicht ein versteckter Gewährleistungsausschluss vorhanden ist.

In der Gesamtbetrachtung stellt sich die Frage, warum Sie überhaupt entsprechende Erklärungen abgeben wollen. Es kann sich allenfalls um ein sehr begehrtes Objekt handeln, was ich mir beim derzeitigen Immobilienmarkt jedoch nicht zwingend vorstellen kann.

Falls Ihrerseits Interesse besteht, würde ich, unte Anrechnung dieser Gebühr, die Vertragsentwürde des Maklers (Verpflichtungs- und Reservierungsvereinbarung) prüfen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

FRAGESTELLER 1. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER