Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Das Vorgehen des Maklers mutet befremdlich an.
Die Verpflichtungserklärung ist unsinnig. Diese nützt nur dem Makler, der sicher gehen will, dass er die Provision erhält.
Der Makler setzt auch nicht den Vertrag auf, sondern der Notar, kann Sie aber mit entsprechender Vollmacht bei dem Vertragsschluss vertreten.
Weiterhin die Nachweisgebühr für die Reservierungsvereinbarung. Diese sollte sich nicht am Kaufpreis orientieren, sondern allenfalls daran, dass die Finanzierung gesichert und ist und soll als Gebühr für die reine REservierung des Objektes dienen, also als Pauschale.
Dies hindert jedoch nicht den Verkäufer, das Obket anderweitig zu verkaufen. Dies kann nur durch eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch gesichert werden, da der Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler den Grundstückseigentümer nicht bindet.
Schlussendlich sind Ihre Rechte, den Kaufpreis zu mindern nicht berührt, da es sich hier um ein gesetzliches Recht handelt.
Aber hier sollte genau auf die Formulierungen geachtet werden, damit nicht ein versteckter Gewährleistungsausschluss vorhanden ist.
In der Gesamtbetrachtung stellt sich die Frage, warum Sie überhaupt entsprechende Erklärungen abgeben wollen. Es kann sich allenfalls um ein sehr begehrtes Objekt handeln, was ich mir beim derzeitigen Immobilienmarkt jedoch nicht zwingend vorstellen kann.
Falls Ihrerseits Interesse besteht, würde ich, unte Anrechnung dieser Gebühr, die Vertragsentwürde des Maklers (Verpflichtungs- und Reservierungsvereinbarung) prüfen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
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