Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verpflichtungen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen bei vermieteter Immobilie

14. November 2023 20:19 |
Preis: 150,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir haben vor, ein gebrauchtes Einfamilienhaus mit Grundstück als Ehepaar zu erwerben und anschließend zu vermieten. Immobiliendaten s.u.

Bitte beantworten Sie folgende Fragen:
1. Welche energetischen Sanierungsmaßnahmen sind zu welchen Terminen in welchem Umfang verpflichtend?
2. Welche Plichten ergeben sich insbesondere, wenn die bestehende Ölheizungsanlage (s.u.) ganz oder teilweise ausfällt?
3. Unter welchen gesetzlichen Bedingungen ist es zulässig, Sanierungsmaßnahmen aufzuschieben?

Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Antwort folgende Zeithorizonte, soweit möglich:
• ab 1. Januar 2024, insbesondere im Zuge der GEG-Novelle
• in den weiteren Jahren nach 2024, im Zuge der GEG-Novelle und anderen anwendbaren Normen – möglichst auch solchen, die noch nicht in Kraft, aber absehbar sind

Bitte berücksichtigen Sie folgende Eckdaten der fraglichen Bestandsimmobilie:
• freistehendes Einfamilienhaus
• Baujahr 1982
• Gebäudenutzfläche: 230 m²
• Primäre Heizart: Heizöl, Anlage Baujahr 1982, Ölbrenner Baujahr 2019, Tank ca. 5.000 l
• Sekundäre Heizart: Stückholz, Kachelofen
• Keine erneuerbaren Energien, keine Lüftungsanlage
• Primäreenergiebedarf: 222 kWh/m²a (nach DIN V 4108-6, 4701-10, §50 Abs. 4 GEG)
• Endenergiebedarf: 249 kWh/m²a (nach DIN V 4108-6, 4701-10, §50 Abs. 4 GEG)
• Teildachausbau ohne Wärmeisolierung
• Dachuntersicht im Treppenhaus mit Nut- und Federbrettern auf Wäremeisolierung
• Fenster mit Doppelverglasung und Mahagoni-Rahmen, Baujahr 1982

Bitte berücksichtigen Sie folgende Eckdaten der fraglichen Gemeinde:
• Gemeinde mit ca. 25.000 Einwohnern; Kappungsgrenze von 15% für Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 3 BGB findet Anwendung
• Fernwärmausbau durch Gemeindewerke seit 2016 (derzeit gasbetriebenes Blockheizkraftwerk, ab 2026 auch Geothermie); fragliche Immobilie noch nicht erschlossen; Erschließung derzeit nicht geplant
• derzeit keine Wärmeplanung vorhanden; kein Termin für eine Wärmeplanung bekannt

14. November 2023 | 22:47

Antwort

von


(1239)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage und die mitgeteilten Infos.

Unter Zugrundelegung Ihrer Rahmendaten und des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes sind folgende Erwägungen anzustellen:

1. Energetische Sanierungsmaßnahmen:
Gemäß § 47 Abs GEG müssen Sie als Eigentümer eines bestehenden Gebäudes sicherstellen, dass die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Da Ihr Haus bereits 1982 gebaut wurde, dürfte eine Überprüfung dieser Anforderung angezeigt sein. Wenn der Mindestwärmeschutz noch nicht erfüllt wurde, müssen Sie die Dämmung nachrüsten. Eine Frist hierfür ist im Gesetz nicht vorgesehen, es sollte jedoch "unverzüglich" geschehen.

2. Ausfall der Heizungsanlage:
Sollte die bestehende Ölheizungsanlage ausfallen, sind Sie gemäß § 72 GEG verpflichtet, eine neue Heizungsanlage zu installieren, die den Anforderungen des GEG entspricht. Ab 2026 dürfen gem. § 72 Abs. 4 GEG in neuen Gebäuden keine Ölheizungen mehr eingebaut werden, für Bestandsgebäude gibt es jedoch Ausnahmen. Sie könnten also eine neue Ölheizung einbauen, sofern Sie keinen Zugang zu Fernwärme oder Gas haben und die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 72 Abs. 5 GEG).

3. Aufschieben von Sanierungsmaßnahmen:
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Bedingungen, unter denen Sie Sanierungsmaßnahmen aufschieben können. Allerdings können Sie einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des GEG stellen, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen (wirtschaftlichen) Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 102 GEG).
Demnach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen des GEG befreien, wenn etwa auch die Einsparziele des GEG durch andere vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang wie den Vorschriften des GEG erreicht werden können und Sie dies auch darlegen und beweisen können.
Zukünftige Änderungen des GEG oder anderer Normen können natürlich nicht vorhergesagt werden. Vor dem Hintergrund begrenzter energetischer Ressourcen sowie der Gefahr einer Gasmangellage dürfte zu erwarten sein, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in den kommenden Jahren weiter verschärft werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt.

Beste Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2023 | 17:04

Hallo Herr Becker, vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Rückfrage zu Punkt 1, also den verpflichtenden energetischen Sanierungsmaßnahmen: Fällt neben der Dachdämmung auch der Heizkessel darunter, da er bereits über 30 Jahre alt ist? Da wir das Haus erst erwerben würden, handelt es sich auch um einen Eigentpmerwechsel. Ich beziehe mich auf § 72 GEG, Abs. 1
Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2023 | 17:48

Sehr gerne und ja, Sie liegen richtig:

Gemäß § 72 Abs. 1 GEG müssen Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, durch eine neue Anlage ersetzt werden.
Diese Regelung gilt allerdings gem. § 72 Abs. 3 GEG nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel (diese Typen dürfen bis spätestens 2045 betrieben werden) sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Da Ihre Heizungsanlage aus dem Jahr 1982 stammt, wäre sie von dieser Regelung betroffen, sofern keine genannte Ausnahme vorliegt.
Bezüglich des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erneuerung des Heizkessels auf den neuen Eigentümer (sprich Sie) übergeht. Dieser hat dann grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um die Anforderungen des § 72 Abs. 1 GEG zu erfüllen (siehe hierzu § 73 GEG).

Beste Grüße

ANTWORT VON

(1239)

Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Ausländerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER