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Vermutliche Eidesstattlich Versicherung + Hartz 4 bei Zusammenzug

| 31. März 2010 10:48 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


12:21

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mit meiner Freundin zusammen ziehen. Beziehung besteht seid 7 Monaten.

Situation:

Sie bezieht zur Zeit Leistungen nach SGB 2 (Hartz 4) und betreut ihre zwei Kinder 2 Jahre und 6 Jahre aus ihrer ersten Ehe, die derzeit in Scheidung ist. Scheidung hoffentlich noch dieses Jahr (Die Ämter arbeiten zur Zeit sehr langsam, wir warten seid Monaten auf den Versorgungsausgleich). Die Kinder beziehen derzeit UVG und Kindergeld.

Ich bin in einem Angestelltenverhältnis, habe eine saubere Schufa-Akte, keine Kinder, bin nicht verheiratet und habe einige Wertgegenstände in meiner Wohnung.

Erste Frage: Wenn wir zusammen ziehen, wird die Arbeitsagentur vermutlich direkt die Leistungen einstellen wollen. Ich habe aber gehört, das man zwischen 12 und 24 Monaten Zeit hat, seine Beziehung zu festigen bevor man davon ausgehen kann, das ich finanziell sowohl für die Kinder als auch meine Freundin einstehen werde -> sprich die H4-Ansprüche eben nicht sofort verfallen. Was müssen wir dafür tun? Worauf können wir uns beziehen oder was müssen wir vermeiden?
(Zumindest bis zur Scheidung und der geplannten Heirat mit mir können wir kaum auf die Zahlungen verzichten...durch die Heirat kämen wir auch in Genuss weitere Steuervorteile die eine Unterstützung durch den Staat obsolet machen)

Zweite Frage: Meine Freundin hatte 2006 eine Aufforderung erhalten, zuviel bezahlte Halbweisenrente zurückzuzahlen (aufgrund eines Formfehlers und einer Fristüberschreitung von 3 Tagen). Gut 1000 Euro. 2007 gab es Besuch von einem Gerichtsvollzieher, der nach einer Unterschrift auf einem Schriftstück gegangen ist. Ich vermute es war eine eidesstalltliche Versicherung, wir werden uns erstmal über die Schufa erkundigen, das müßte dort ja eingetragen sein. Die drei Jahre sind nun um, daher erwarte ich, das der Gerichtsvollzieher diese Jahr wieder auftauchen wird. Was mache ich, wenn er sich auf meine Einrichtungsgegenstände in der gemeinsammen Wohnung stürzt? Die neue Wohnung werde ich wohl alleine Mieten, schon aufgrund dieser Umstände. Gibts auch hier noch etwas im Vorfeld?

Dritte Frage: Um diese Schulden nicht weiter anwachsen zu lassen, möchten wir dem Gläubiger eine Ratenzahlung anbieten. Ich überlege nun, ob ich das noch diese Jahr klären soll oder nächstes Jahr (Hoffnung: Verjährungsfrist). Wie gehe ich hier am besten vor, ohne schlafende Hunde zu wecken?

Vielen Dank

31. März 2010 | 11:33

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,



die sogenannte Bedarfsgemeinschaft wird vermutet, wenn ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wobei dazu auch herangezogen wird, ob man mehr als ein Jahr zusammenlebt.

Aber auch schon vor Ablauf dieser Jahresfrist kann diese Bedarfsgemeinschaft dann vermutet werden, wenn Sie nun die Kinder Ihrer Partnerin betreuen und versorgen oder die Partnerin befugt ist, über Einkommen, Vermögen und Konto von Ihnen zu verfügen.

Da werden Sie also für eine klare Trennung sorgen müssen.

Ist dieses nicht geplant/möglich, wird eine Bedarfsgemeinschaft dann mit der Anrechnungsmöglichkeit in Betracht kommen.



Bezüglich möglicher Pfändungen, aber auch hinsichtlich des Zusammenlebens sollten Sie dringend vorab eine Liste der einzelnen Vermögenswerte der jeweiligen Partner erstellen und, soweit noch möglich, diese Listen dann auch düuch Belege etc. abgesichert werden.

Denn dann wird kein Gerichtsvollzieher bei Vorlage einer solchen Liste noch ernsthaft schuldnerfremdes Eigentum pfänden. Sollte dieses gleichwohl vorkommen, könnten Sie dann unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten, so das eine solche Liste auch in Hinblick auf mögliche Pfändungen ratsam ist.



Der Schuldenabbau ist nur zu empfehlen, wobei auch dort zunächst eine Liste der Gläubiger zu erstellen ist. Verhandelt werden sollte dann vorab nur mit den Gläubigern, die Vollstreckungsmaßnahmen auch durchführen, da diese ihre Forderung nicht in Vergessenheit haben geraten lassen.

Dabei stellt sich dann die Frage, ob tatsächlich eine Ratenzahlung der vollen Summe anzubieten ist.

Je nach Verfahrensdauer sind Gläubige auch bereit, im Falle einer Einmalzahlung (deren Betrag auszuhandeln wäre, aber durchaus auch einmal 5-10% betragen kann) dann auf die Restsumme zu verzichten. Dieses insbesondere dann, wenn die eV erneut abgegeben worden ist und die Gläubiger wissen, dass Sie vermutlich erneut drei Jahre nicht vollstrecken können.

Auch sollte die Gesamtforderung genau aufgeschlüsselt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten, da ggfs. auch schon die Verjährung hinsichtlich nichttitulierter Ansprüche eingetreten sein kann.

Zudem sollte für den Fall, dass doch eine Ratenzahlung vereinbart wird (falls keine Einmalzahlung in Betracht kommen sollte), dann zumindest eine Zinsfestschreibung vereinbart wird; die Zinsen also nicht weiterlaufen.



Aber hier nun das genaue Vorgehen anzuraten, ohne die Gesamtumstände, Gläubiger und Forderungsart zu kennen, ist so nicht abschließend möglich.Ich würde daher empfehlen, nach Erstellung der Liste dann einen Anwalt mit Durchsicht und Vorgehen zu beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2010 | 12:02

Sehr geehrter Herr Bohle,

>Aber auch schon vor Ablauf dieser Jahresfrist kann diese Bedarfsgemeinschaft dann vermutet werden, wenn Sie nun die Kinder Ihrer Partnerin betreuen und versorgen oder die Partnerin befugt ist, über Einkommen, Vermögen und Konto von Ihnen zu verfügen.

Da werden Sie also für eine klare Trennung sorgen müssen. <

Auf gemeinsamme Konten wollten wir in der ersten Zeit sowiso verzichten. Die klare Trennung werden wir dann beherzigen, bis das Scheidungsverfahren entdlich abgeschlossen ist und klare Verhältnisse geschaffen werden können. Die Wohnung wird aber natürlich nur ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche beinhalten. Das wir diese Räume teilen und wir ineinander verliebt sind, spielt dann aber keine Rolle?

(Aus gesundheitlichen Gründen werde ich in den ersten Monaten auf einer Matraze im Wohnzimmer schlafen, ich denke nur das die Ämter das erstmal in Frage stellen würden...)

Die Liste mit den Vermögenswerten werden wir dann vorab erstellen, ich vermute aber das ich nicht mehr alle Rechnungen besitze... aber zumindest den Großteil kann ich sicher belegen.

Zur Zeit besteht nur diese eine Forderung gegen meine Freundin und ich dränge Sie auch darauf, dieses Problem aus der Welt zu schaffen, da der Betrag nunmal nicht unmöglich erscheint. Vielleicht können wir auch am zuständigen Gericht in Erfahrung bringen, ob eine EV vorliegt. Leider hat meiner Freundin keine Kopie des Schriftstückes. Ich warte mal die Schufa-Auskunft ab, um einen Überblick zu erhalten und dann entscheiden wir das weitere Vorgehen. Ich habe aber die Befürchtung, das wenn ich meiner Freudin das Geld leien würde ich dann dadurch wieder in Konflikt mit der Arbeitsagentur komme...

Eine neue Familie mit einer alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern zu gründen ist finanziell gar nicht so einfach... vor allem wenn man mit einem Exmann zu tun hat, der sich noch ein paar Rentenpünktchen erhofft weil er selbst keine Lust hat jemals zu arbeiten... und man als neuer Mann zwar für alles einstehen soll, aus steuerlicher Sicht aber als alleinstehender Single betrachtet wird ohne Anspruch auf irgendwelche Sozialleistungen die anderen Familien zur Verfügung stehen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2010 | 12:21

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie müssen zwischen Wohn- und Bedarfsgemeinschaft unterscheiden, da nicht das Zusammenwohnen, sondern das Zusammenleben ankommt. Für eine Bedarfsgemeinschaft genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung (auch in getrennten Zimmern) zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "Zusammenleben" an. Entscheidend ist dabei allein das Merkmal "füreinander aufkommen zu wollen". Und genau dieses Merkmal werden Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllen.

Da Ihre Beziehung eben über das gemeinsame Wohnen hinausgehen dürfte, wird eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen, unabhängig, ob Sie die Zimmer aufteilen, oder nicht.

Die von mit angesprochene Trennung bezieht sich also nicht etwa auf die räumliche Trennung, sondern auf die wirtschaftliche und die Trennung hinsichtlich des gegenseitigen Einstehens.



Sofern keine Belege vorhaben sind, reicht es auch aus, wenn beide Partner dann die Richtigkeit der Liste an eidesstatt versichern.



Sofern Sie ein Darlehen zum Schuldenabbau zur Verfügung stellen, werden Sie insoweit keinen Ärger mit der ARGE zu erwarten haben, wenn der Betrag dann auch tatsächlich zum Schuldenabbau nachweislich benutzt wird.


Eine Familie ist das teuerste (aber auch schönste) Hobby, das ein Mann sich leisten kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 31. März 2010 | 12:38

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Vielen Dank für die Antworten! Und sie haben mit ihrer Schlussbemerkung auf jeden Fall recht, deswegen freue ich mich auch über meine neue Familie.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. März 2010
5/5,0

Vielen Dank für die Antworten! Und sie haben mit ihrer Schlussbemerkung auf jeden Fall recht, deswegen freue ich mich auch über meine neue Familie.


ANTWORT VON

(2928)

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