Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Anhand Ihrer Angaben scheint die Rechtslage klar zu sein, nur der Schuldner ist entweder nicht in der Lage oder nicht bereit zu zahlen.
Sie können kostengünstig einen gerichtlichen Mahnbescheid (z.B. online-mahnantrag.de) beantragen und damit relativ schnell einen vollstreckungsfähigen Titel erwirken.
Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, käme es zu einer mündlichen Verhandlung.
Spätestens dann sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen.
Natürlich können Sie letztlich auf Kosten des Schuldners auch zuvor einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragen, wenn sich der Schuldner nach Ihrer ersten Mahnung in Verzug befindet.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke Herr Eichhorn!
Könnte man einen derartigen Vertrag als Dienstleistungsvertrag titulieren und ist der Zweck dieser temporären Geldübetragung relevant?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinem ersten Eindruck handelt es sich eher im einen Darlehensvertrag, § 488 Abs. 1 S. 1 BGB
, weil Sie Vermögensverwaltung in anführungszeichen setzen.
Für eine genaue Bewertung ist Einsicht in die Vertragsunterlagen nötig.
Vermögensverwaltung ist regelmäßig Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB
) mit dienstvertraglichen Elementen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt