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Vermittlung privater Darlehen

| 5. Oktober 2006 02:15 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Tawil

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich suche eine erste juristische Einschätzungen zu einigen Fragen bzgl. privater Darlehen. Als Hintergrund ist die erwerbsmäßige Vermittlung privater Darlehen anzunehmen, d.h. ein von mir zu gründendes Unternehmen bringt gegen Provision Darlehensgeber und Darlehensnehmer zusammen. Der Darlehensvertrag kommt ausschließlich zwischen Kunden meines Unternehmens zustande, d.h. mein Unternehmen wäre nicht am eigentlichen Darlehensvertrag beteiligt sondern würde lediglich eine Provision berechnen.

Nun zu den Fragen:

1.) Ist eine solche erwerbsmäßige Tatigkeit generell rechtmäßig?
2.) Wäre ich nach dem Geldwäschegesetz (bzw. irgendeinem anderen Gesetz) verpflichtet meine Kunden eindeutig zu identifizieren (z.B. mittels PostIdent)?
3.) Sind meine Kunden verpflichtet bei Vetragsabschluss einander eindeutig zu identifizieren (z.B. mittels PostIdent)?
4.) Müsste ich Maßnahmen ergreifen um eine möglicherweise auftretende Geldwäsche zu verhindern? Zum Beispiel eine Dokumentation wechselseitig gewährter Darlehen?
5.) Bestände die Möglichkeit von Rechtsansprüchen gegen mein (lediglich als Vermittler aufgetretenes) Unternehmen im Falle des Zahlungsverzugs einer Vertragspartei?
6.) Ich bin vermutlich verpflichtet meine Kunden auf rechtliche Gegebenheiten bzgl. privater Darlehensverträge hinzuweisen. Gibt es spezielle Vorschriften auf welche Gegebenheiten und in welcher Form ich auf diese hinweisen muß?
7.) Muß ich als Vermittler sicherstellen bzw. mir bestätigen lassen, daß die jeweiligen Vertragsparteien privat und ausschließlich auf eigene Rechnung handeln?

Für einen kurzen Kommentar zu diesen Fragen wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des niedrigen Einsatzes (bei 7 Fragen) werde ich Ihre Fragen zur ersten Orientierung kurz beantworten:

1) Ja

2)3) Ja zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen und möglichen Strafanzeigen. Eine derartige Absicherung ist in jedem Fall angezeigt.

4) Ja

5) Nein. Dies sollte vertraglich ausgeschlossen werden. Durch AGB zB.

6) Ja. Allein schon um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen.

7)Nein. Es wäre allerdings ratsam.

Sie stellen viele Fragen, ob Sie etwas "müssen". Zusammenfassend ist es wichtig zu wissen, das je mehr Sie tun, Sie besser abgesichert sind und Kunden haben die zufriedener sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen wie gesagt gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Sascha Tawil
Rechtsanwalt

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Herzlichen Dank. Ich hatte auf solch kurze, eindeutige Antworten gehofft und daher den Einsatz bewusst niedrig gewählt. Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Hilfe, Sie haben damit viel Unklarheiten beseitigt.

Mit freundlichen Grüßen,

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