Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Privates Darlehen als Unternehmen an Ehefrau oder sich selbst

| 22. April 2021 08:37 |
Preis: 60,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist es für einen eingetragenen Kaufmann zulässig, die Hälfte eines gewerblichen Darlehens als Privatdarlehen an die eigene Ehefrau weiterzuleihen?

Ja, ein solches Privatdarlehen an die Ehefrau ist grundsätzlich zulässig, sollte aber zu marktüblichen Konditionen erfolgen und jederzeit vorzeitig zurückgezahlt werden können, falls die Liquidität des Unternehmens dies erfordert. Andernfalls können Haftungsrisiken im Insolvenzfall entstehen.

Ich bin mit einem Gewerbebetrieb als eingetragener Kaufmann unternehmerisch aktiv. Meine Ehefrau ist in meinem Unternehmen Teilzeit angestellt.
Vor kurzem habe ich ein kleineres gewerbliches Darlehen von 10 T€ aufgenommen (ohne Zweckbindung). Ich möchte nun die Hälfte davon privat verwenden, möchte es jedoch nicht als Privatentnahme aus dem Unternehmen ziehen, sondern als Darlehen an mich selbst oder an meine Ehefrau ausreichen (mit Darlehensvertrag und Raten usw.)
Die Liquidität des Unternehmes ist im moment knapp, aber es deutet sich keine drohende Zahlungsunfähigkeit an. Laufende Rechnungen werden pünktlich bezahlt. Falls sich die Lage verschlechtern sollte, möchte ich jedoch vermeiden, dass es so aussieht, als hätte man das Geld irgendwie beiseite geschafft. Eine klassische Privatentnahme sollte es möglichst auch nicht sein, da ich dies vor meiner Bank rechtfertigen müsste.
Jetzt die Frage: Kann man als eingetragener Kaufmann ein Darlehen an sich selbst als Privatperson oder an seine Ehefrau vereinbaren, ohne dass dies im Falle eines Falles einem später zur Last gelegt werden kann?

22. April 2021 | 10:16

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Der Abschluss eines Darlehensvertrages stellt ein Insichgeschäft dar, ist aber grds. nicht ausgeschlossen oder unwirksam.

Allerdings wird ein solcher Darlehensvertrag wie eine Entnahme gewertet, so dass in der BWA, die der Bank dann möglicherweise vorzulegen ist, das Darlehen als Entnahme erscheint. Folglich kommt ein Darlehensvertrag mit Ihnen nicht in Betracht, da Sie dann auch eine Entnahme vornehmen können.

2. Aus meiner Sicht ist es daher sinnvoller, dass Darlehen Ihrer Frau zu gewähren mit marktüblichen Zinsen. Die monatliche Annuität kann dann von dem Gehalt in Abzug gebracht werden. Die Zinseinnahmen sind dann durch das Einzelunternehmen zu versteuern.

3. Vorsorglich sollte in dem Darlehen eine vorzeitige Rückzahlung durch die Darlehensnehmerin geregelt werden, damit das Darlehen in das Unternehmen zurückgeführt werden kann, wenn Liquidität benötigt wird.

4. Eine solche Darlehensgewährung ist sicherlich nicht zu beanstanden, wenn die Konditionen des Darlehensvertrages marktüblich sind. D.h. eine Verzinsung sollte um die vier Prozent betragen bzw. so hoch sein wie der Zinssatz des Unternehmens gegenüber der Bank.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 22. April 2021 | 10:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, Ihre Antwort war verständlich und hilfreich.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. April 2021
4,8/5,0

Vielen Dank, Ihre Antwort war verständlich und hilfreich.


ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht