Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Abschluss eines Darlehensvertrages stellt ein Insichgeschäft dar, ist aber grds. nicht ausgeschlossen oder unwirksam.
Allerdings wird ein solcher Darlehensvertrag wie eine Entnahme gewertet, so dass in der BWA, die der Bank dann möglicherweise vorzulegen ist, das Darlehen als Entnahme erscheint. Folglich kommt ein Darlehensvertrag mit Ihnen nicht in Betracht, da Sie dann auch eine Entnahme vornehmen können.
2. Aus meiner Sicht ist es daher sinnvoller, dass Darlehen Ihrer Frau zu gewähren mit marktüblichen Zinsen. Die monatliche Annuität kann dann von dem Gehalt in Abzug gebracht werden. Die Zinseinnahmen sind dann durch das Einzelunternehmen zu versteuern.
3. Vorsorglich sollte in dem Darlehen eine vorzeitige Rückzahlung durch die Darlehensnehmerin geregelt werden, damit das Darlehen in das Unternehmen zurückgeführt werden kann, wenn Liquidität benötigt wird.
4. Eine solche Darlehensgewährung ist sicherlich nicht zu beanstanden, wenn die Konditionen des Darlehensvertrages marktüblich sind. D.h. eine Verzinsung sollte um die vier Prozent betragen bzw. so hoch sein wie der Zinssatz des Unternehmens gegenüber der Bank.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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