Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie fragen, was „unbedingt" in einen Mietvertrag gehört, so betrifft dies nur die Parteien des Mietvertrages, das Mietobjekt und die Höhe der Miete – hierüber kann man sogar lediglich mündlich übereinkommen, da ein Mietvertrag nicht zwingend der Schriftform unterliegt, vgl. § 550 BGB
.
Es kann in Ihrem Fall natürlich auch schriftlich geregelt werden, dass der Mieter sämtliche Schäden am Mietobjekt, also Haus und Grundstück, sowie am Eigentum Dritter, welche durch Holzarbeiten entstehen, zu tragen hat. Auch können Sie sich das Recht einräumen lassen, selbst in einem bestimmten Umfang Brennholz zu gewinnen.
Um beantworten zu können, was bisher außer Acht geblieben ist und worauf der Mieter noch hinzuweisen ist, muss eine Besprechung und Prüfung des bisherigen Vertragsentwurfs stattfinden, da es im Rahmen dieser Plattform und auf Basis Ihrer Angaben nicht möglich ist, eine seriöse abschließende Beurteilung vorzunehmen. Dies ist aber nur im Rahmen eines Mandats möglich, weshalb Sie einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen sollten – in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was würden Sie zusätzlich zu dem von Ihnen obenstehend gesagten noch unbedingt in den Mietvertrag aufnehmen, damit man als Vermieter bei der Vermietung des Waldgrundstücks das Risiko am besten minimiert für irgendetwas haftbar gemacht zu werden (z.B. dem Mieter auferlegen eine Haftpflichtversicherung oder Ähnliches abzuschließen, etc. ) ???
Vielen herzlichen Dank !
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können sich vom Mieter vor Abschluss des Mietvertrages das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung nachweisen lassen, dann ist jedweder Ärger diesbezüglich vermeidbar. Auch ist an den Abschluss einer Versicherung gegen Sturmschäden, Schneebruch u.ä. zu denken.
Eine Besprechung und Prüfung des bisherigen Vertragsentwurfs sind dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt