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Vermietung an Angehörige Steuerrecht

8. November 2024 08:34 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Morgen,
Kann man an die Tochter 2 Wohnungen vermieten, wenn die Entfernung 9km beträgt. Eine Wohnung wird komplett bewohnt und wird seit 01.10 24 an die Tochter vermietet. Die andere Wohnung wurde bis vor 1 Monat komplett von der Tochter genutzt und jetzt zu 1/3 als Lagerraum. Der Rest wird als Ferienwohnung von der Tochter vermietet.
Ist das steuerrechtlich so möglich? Erkennt es das Finanzamt an? Wohnort in Bayern.
Vielen lieben Dank im voraus.

8. November 2024 | 09:00

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine steuerrechtliche Prüfung dieser Konstellation ist aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Tochter als Mieterin der beiden Wohnungen notwendig. Das Finanzamt prüft solche Vermietungen innerhalb der Familie sehr genau, um mögliche steuerliche Gestaltungen zu verhindern, die den Abzug von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung künstlich erhöhen könnten.

Die vollständige Nutzung einer Wohnung durch Ihre Tochter als Hauptwohnsitz und die Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen sind steuerlich grundsätzlich zulässig. Das Finanzamt erkennt solche Mietverhältnisse innerhalb der Familie an, sofern die Vermietung zu einer marktüblichen Miete erfolgt und die Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

Damit die Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen, Abschreibungen, Nebenkosten) als Werbungskosten geltend gemacht werden können, muss Folgendes beachtet werden:

Der Mietvertrag sollte schriftlich fixiert und die Miete monatlich gezahlt werden. Achten Sie auf eine marktorientierte Miethöhe; eine zu niedrige Miete (unter 66 % der ortsüblichen Marktmiete) könnte dazu führen, dass das Finanzamt die Einkünfte als teilentgeltlich bewertet und Werbungskosten anteilig kürzt.

Diese sollte tatsächlich nachweisbar auf ein Konto erfolgen, ohne Abweichungen bei der Zahlungshöhe oder -häufigkeit. Eine pünktliche, dokumentierte Zahlung stärkt die Fremdüblichkeit.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und die Wohnung eindeutig als Hauptwohnsitz Ihrer Tochter genutzt wird, sollte das Finanzamt den Werbungskostenabzug anerkennen.

Die zweite Wohnung, die Ihre Tochter zu 1/3 als Lagerraum und zu 2/3 als Ferienwohnung vermietet, bringt steuerlich zusätzliche Komplexität mit sich. Die Nutzung als gemischt genutztes Objekt kann verschiedene Auswirkungen haben:

Da Ihre Tochter hier einen Teil der Wohnung für eigene Zwecke verwendet, kann das Finanzamt die Nutzung aufteilen und den Werbungskostenabzug nur für den vermieteten Teil zulassen. Die Aufwendungen sind daher anteilig auf die unterschiedlichen Nutzungsarten aufzuteilen (z. B. 1/3 für private Nutzung als Lager, 2/3 für die Vermietung als Ferienwohnung).

Da Ihre Tochter 2/3 der Wohnung an Dritte als Ferienwohnung vermietet, erzielt sie hieraus Einkünfte. Die Einkünfte aus der Untervermietung sind durch Ihre Tochter steuerlich zu erfassen. Für Sie als Vermieterin der Wohnung bleibt der Mietvertrag mit Ihrer Tochter bestehen, und die Mieteinnahmen stellen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Sie dar.

Die regelmäßige, auf Dauer angelegte und gewinnerzielende Vermietung als Ferienwohnung kann eine gewerbliche Tätigkeit der Tochter darstellen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob Gewerbesteuerpflichten und Anmeldepflichten bei der Gewerbeaufsicht bestehen. Eine gewerbliche Vermietung durch Ihre Tochter berührt jedoch nicht zwingend die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrer Tochter, solange der Mietvertrag fremdüblich bleibt.

Für die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses der zweiten Wohnung gelten dieselben Grundsätze wie bei der Hauptwohnung: fremdübliche Mietbedingungen und regelmäßige Mietzahlungen sind entscheidend. Es wäre ratsam, den Mietvertrag an die spezifische Nutzungssituation anzupassen und den Nutzungsumfang (z. B. Lagerraum und Untervermietung als Ferienwohnung) schriftlich festzuhalten.

Das Finanzamt prüft bei solchen Konstellationen, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und ob der Werbungskostenabzug geltend gemacht werden kann. Bei der zweiten Wohnung könnte das Finanzamt die Eigennutzung des Lageranteils als Anhaltspunkt für eine private Mitveranlassung sehen, was eine anteilige Kürzung der Werbungskosten zur Folge hätte. Auch das Aufteilen der Werbungskosten entsprechend der tatsächlichen Nutzung (1/3 Lager, 2/3 Ferienwohnung) ist notwendig und sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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07749 Jena
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