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Vermieterwechsel

21. März 2006 11:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Bei meinem Mietvertrag ist ein Ehepaar als Vermieter eingetragen.
Nun ist die Ehefrau , mein Ansprechpartner, im Dezember 2005 verstorben. Seither kümmert sich eine der drei Töchter um das Haus.Nach mehreren mündlichen Anweisungen unter anderem auch finanzieller Art (denen bisher nicht Folge geleistet wurde, da
lt. Mietvertag dazu keine Berechtigung besteht) erhielt ich letzte Woche ein Einschreiben. Es enthielt eine Kontoänderung zur Zahlung der Miete auf besagte Tochter, eine Mieterhöhung ab übernächsten Monat, sowie
eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ohne Angabe einer Person. Seltsamerweise wird das bisher leerstehende Nebenhaus (etwa selbe Grösse) jetzt fest
vermietet an nicht zur Familie gehörende Personen.
Bis heute wurde mir kein offizieller Vermieterwechsel mitgeteilt,
ich habe keine Ahnung ob nun diese Tochter als Erbin zu betrachten ist bzw. ob evtl. eine Erbengemeinschaft vorliegt bzw. ob nicht doch der Ehemann der Verstorbenen mein immer noch rechtmässiger Vermieter ist. Nun meine Frage;In wie weit muss ich den Anweisungen Folge leisten bzw. kann ich den Nachweis eines Erbscheines verlangen?

Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Mit dem Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters weitergeführt. Wenn in diesem Fall für Sie nicht sicher ist, wer nun Erbe und somit Ihre Vertragspartei ist, haben Sie das Recht sich einen Erbschein vorzeigen zulassen, um sicher zu gehen, dass Sie auch an Ihren Vertragspartner bezahlen.

Bis zu einer endgültigen Klärung haben Sie die Möglichkeit, die Mietzahlungen bei dem für Sie zuständigem Amtsgericht zu hinterlegen, da bei Ihnen begründete Zweifel an der Person des Gläubigers bestehen. Diese Vorgehensweise ist auch empfehlenswert. Dabei müssen Sie dem möglichen Gläubiger die Hinterlegung anzeigen. Unterbleibt eine Anzeige machen Sie sich Schadensersatzpflichtig.


Da das Mietverhältnis weitergeführt wird, sind einseitige Mieterhöhungen in bestimmten Umfang zulässig, um die Miete an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse oder einen gesteigerten Mietwert des Wohnraums anzupassen. Es sei denn sie haben ohnehin eine Staffelmiete vereinbar, wovon ich nicht ausgehe. Auch hier ist Vorlage des Erbscheins notwendig, denn nur der wahre Vermieter kann Ihre Miete erhöhen.

Nach den gesetzlichen Regelungen kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dieses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Bei einer eventuellen Erbengemeinschaft genügt es, wenn der Eigenbedarf bereits für ein Mitglied besteht.
Die Eigenbedarfskündigung ist durch Tatsachen darzulegen, z.B. Verwandtschaft und bisherige Wohnverhältnisse. Nicht notwendig st der Name des Angehörigen oder der Person, die den Eigenbedarf begründen.




Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter

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