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Vermieter will nichts erneuern

| 17. März 2011 11:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Bröker

Meine Mutter ist letztes Jahr im Mai verstorben,wir lebten zusammen (ich bin 21 jahre)
in einer Mietwohnung meine Mutter lebte dort 37 jahre..ich halt 21 jahre .. unter uns ist ein büre/feuwehr..die aber erst knapp 10-15 jahre da sind davor war da soetwas wie ein Jugentammt..und jetzt ist es so..wo meine mutter gestorben ist wollte die feuwehr sofort meine wohnung haben,sie sind direkt wo meine mutter verstarb zum vermieter hin..ich wusste aber das ich denn mietvertrag von meiner mutterübernehmen würde (Erben) und so rausschmeißen können die mich ja auch nicht zahle immer die miete rechtzeitig und mache nie probleme..aufjedenfall hatee ich mal mit meinen vermieter gesprochen und er sagte mir aber wenn du da wohnenbleibst machen wir nichts neu in der wohnung..einmal hatte er mir sogar vorgeschlagen ich gebe dir 400 € wenn du ausziehst daraufhin habe ich gesagt nein ich will einen neuen mietvertrag,er will mir bis heuten keinen mietvertrag geben ..bei mir sind fast alle fenster unddicht es kommt feuchtigkeit rein und eine wand ist voll mit schimmel habe jeden morgen kopfschmerzen das bad müsste auch gemacht werden .. habe heizkosten immonat von 200€ ich lebe alleine und die wohnung ist echt nicht groß außerdem läuft das wasser übereinen zähler ich habe die vermutung das ich für die feuwehr mitzahle,in denn 37 jahren würde nichts in der wohnung gemacht es würden nur 2 türen gewechselt ..wie sieht es für mich aus kann ich da was machen ?? danke schon mal im vorraus,

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:

Für die Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand ist gemäß § 535 BGB grundsätzlich der Vermieter zuständig. Er hat auch während der Dauer des Mietverhältnisses dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Allerdings legen die Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch eine Vereinbarung in dem Mietvertrag üblicher Weise auf die Mieter um. Ob dieses bei Ihnen geschehen ist, kann ohne Kenntnis des Mietvertrages nicht beurteilt werden. Selbst wenn eine solche Klausel vorhanden ist, sollten Sie diese von einem Kollegen vor Ort auf dessen Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass diese aufgrund von starren Renovierungsfristen unwirksam ist.

Bei den von Ihnen beschriebenen undichten Fenstern und der Schimmelbildung handelt es sich jedoch um Mietmängel. Sie sollten daher, soweit noch nicht geschehen, diese Mängel umgehend ihrem Vermieter anzeigen und ihn zur Beseitigung unter Fristsetzung auffordern. Die Mängelanzeige sollte für Sie beweisbar sein, sodass sich ein Einwurfeinschreiben empfiehlt. Sie sind gemäß § 536 c BGB dazu verpflichtet, umgehend eine solche Mängelanzeige abzugeben. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die vorhandenen Mängel zu beseitigen.
Weiterhin können Sie die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung gemäß § 536 BGB angemessen mindern.

Da Ihr Vermieter bereits angekündigt hat, dass er nicht bereit sei, Arbeiten in der Wohnung durchzuführen, empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Kollegen vor Ort, der Ihre Ansprüche dann notfalls auch gerichtlich druchsetzen kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2011 | 18:45

und wie ist es mit einem neuen mietvertrag für mich ? also ich habe denn mietvertrag von meiner verstorbenen mutter übernohmen.. einen neuen auf meinen name will er mir nicht ausstellen ?? da ich gerne mit meiner verlobten zusammen ziehen möchte..er hat mir gesagt das nur Ich in der wohnung leben dürft sonst niemand er hat es mir verboten..und falls doch sagte er würde er mich rausschmeißen..??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2011 | 19:03

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Einen neuen Mietvertrag benötigen Sie nicht, da Sie gemäß § 563 Abs. 2 BGB in den Mietvertrag zwischen Ihrer verstorben Mutter und dem Vermieter eingetreten sind. Das bedeutet, dass Sie nunmehr Vertragspartei sind und zwar unabhängig davon, ob die Namen in dem Mietvertrag geändert wurden, oder aber nicht.

Bezüglich Ihrer Verlobten benötigen Sie leider die Zustimmung Ihres Vermieters. Das folgt aus § 540 BGB . Ihre Verlobte gehört nicht zu dem dort privilegierten Personenkreis. Sollten Sie verheiratet sein, benötigen Sie die Zustimmung nicht mehr, sondern müssen die Aufnahme in die Wohnung lediglich Ihrem Vermieter anzeigen.

Gelegentliche Übernachtungen darf Ihnen der Vermieter jedoch nicht untersagen.

Ich hoffe, hiermit die letzten Unklarheiten beseitigt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Ch. Bröker
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2011 | 15:48

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