Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob der Vermieter die Kaution verrechnen kann, hängt vom genauen Inhalt Ihres Mietvertrages ab; deswegen kann hier keine abschließende Beratung erfolgen.
Ob Bohrlöcher beseitigt werden mussten, hängt von deren Anzahl ab; eine gewisse Anzahl wird als normaler Gebrauch der Mietsache angesehen; für deren Beseitigung kann daher kein Geld verlangt werden.
Einen neuen Teppich kann er nur dann verlangen, wenn der alte von Ihnen über die normale Abnutzung hinaus sp zerstört worden ist, dass er nicht weiter verwendet werden konnte. Das war sicher nicht der Fall, so dass auch diese Position nicht anzusetzen ist.
Wenn die Wohnung besenrein war, kann auch für Putzen kein Betrag angesetzt werden.
Die Beseitigung der restlichen Sachen Bistro-Tisch, ein Bild und ein Staubsauger war Ihre Pflicht. Wenn Sie das nicht getan haben, kann nach entspr. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Beseitigung auf Ihre Kosten erfolgen.
Ersatz von Glühlampen hängt vom Inhalt Ihres Vertrages ab. 20.- € erscheinen dafür extrem hoch, sofern Sie überhaupt zum Ersatz verpflichtet sind.
Die Schönheitsreparatur- und Endrenovierungspflicht hängt vom Inhalt Ihres Vertrages ab; wenn von Ihnen beides verlangt wird, ohne dass auf den Zustand der Wohnung abgestellt wird, sind die Klauseln wahrscheinlich unwirksam.
Auf jeden Fall hätte der Vermieter Sie zunächst zur Vornahme auffordern müssen.
Insgesamt erscheint mir die Verrechnung nicht zulässig, so dass Sie den Anspruch auf Rückzahlung einfordern sollten.
Sie sollten dabei bedenken, dass der Anspruch am 31.12.2010, also in wenigen Tagen verjähren wird, und dass Sie diese Verjährung mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unterbrechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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