Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor die ein Austausch des Schlosses an Ihrer Tür und ein Eindringen in Ihre Wohnung gerechtfertigt hätten.
Zu Ihrer Frage Ersatz der 130,- Euro für die Schloss Erneuerung. Diese können Sie unabhängig davon, ob Ihr Vermieter für die Schlossauswechslung verantwortlich ist oder nicht, als Notmaßnahme in Rechnung stellung.
Mit dem Austausch des Schlosses ist der Strafttatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Da jedoch aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob der andere Mieter Ihren Vermieter lediglich an Ihrer Tür beobachtet hat oder ob er auch den Austausch des Schlosses beobachtet hat, sollten Sie bei einer Anzeige deutlich machen, dass ein Verdacht gegen Ihren Vermieter besteht, Anzeige jedoch gegen Unbekannt erstatten.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Harfst
Rechtsanwalt
Tel.: 06144 - 955265
Fax.: 06144 - 337695
ra-harfst@t-online.de
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Was mich vorallem umtreibt ist die Frage, auf die sie leider nicht direkt eingegangen sind und zwar ob ich jetzt unverzüglich handeln und die Polizei einschalten sollte um evtl. Beweise sichern zu lassen, oder ob das in diesem Fall nicht viel bringen würde und es zunächst sinnnvoller wäre am Montag das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und je nach Verlauf evtl. Anzeige zu erstatten. Immerhin besteht immer noch die Möglichkeit das es sich um einen Irrtum handelt und wir uns gütlich einigen können.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine allgemeingültige Antwort kann auf Ihre Frage nicht gegeben werden. Letztlich hängt alles im wesentlichen davon ab, wie stark Ihr Verdach gegen Ihren Vermieter ist und wie Sie zukünftig mit diesem stehen wollen.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sofort Strafanzeige zu erstatten und die Verfolgung zu beantragen. Da der Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt wird, ist dieser innerhalb von drei Monaten zu stellen.
Ob hierauf allerdings umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen bzw. Beweissicherungsmaßnahmen ergriffen werden ist eher zweifelhaft.
Sie müssen sich aber dann darüber im klaren sein, dass wenn Sie den Verdacht äußern, dass Ihr Vermieter mit der Angelegenheit zu tun hat, mit Sicherheit auch gegen diesen ermittelt wird. Konkret bedeutet dies, dass er mindestens eine Vorladung bekommt und zur Aussage aufgefordert wird. Dies alleine ist den meisten Menschen schon äußerst unangenehm.
Aus Ihrer Frage und Ihrer Nachfrage meine ich zu entnehmen, dass ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vermieter für Sie nicht ganz unwichtig ist und Sie an einer gütlichen Einigung nicht ganz uninteressiert sind. Sie müssen sich daher überlegen, wie wichtig es Ihnen ist, dass gegen Ihren Vermieter ermittelt wird. Weiterhin wird Ihr Vermieter wahrscheinlich eher einer gütlichen Streitbeilegung gegenüberstehen, wenn er nicht zuvor in ein Strafverfahren hineingezogen wurde.
Nicht verschwiegen werden soll, dass es nach der Anzeige gem. § 77d StGB
die Möglichkeit gibt den Strafantrag zurückzunehmen und so die Ermittlungen wieder zu stoppen.
Sie könnten daher das Szenario so spielen, dass Sie erst Anzeige erstatten, dann mit Ihrem Vermieter reden und je nach Ausgang des Gesprächs den Strafantrag zurücknehmen. Auf ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vermieter hätte dies dann nur Auswirkungen, wenn die Aufforderung zur Aussage vor Ihrem Gespräch erfolgen sollte.
Sollte Ihr Verdacht gegen Ihren Vermieter nicht so stark sein, sollten Sie umgehend Anzeige erstatten.
Ich hoffe Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Harfst
-Rechtsanwalt-