Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Höhe Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist erst einmal zu klären, WER überhaupt Eigentümer des beschriebenen Parkplatzes ist. Denn danach bestimmt sich die den möglichen Schadensersatz begründende Norm (=das anzuwendende Gesetz).
Ist der Eigentümer eine Privatperson, wäre nicht öffentliches, sondern Privatrecht (BGB) anwendbar. Ich gehe hier nach dem Geschilderten von einem öffentlichen Platz aus, dessen Eigentümer die Gemeinde sein dürfte.
Grundsätzlich besteht aber in beiden Rechtsgebieten die Möglichkeit, den Eigentümer in Regress zu nehmen. Dies setzt aber in jedem Fall ein Verschulden voraus. Dies könnte hier in der fehlenden Absperrung (Pöller) ohne Warnhinweis auf eine hohe Bordsteinkante liegen.
Ob solch ein Hinweis hier in rechtlicher Sicht (Verkehrssicherungspflicht) hier notwendig gewesen wäre, hängt wiederum entscheidend davon ab, ob die von Ihnen geschilderte "Verbindungsstraße" oder Parkplatzabfahrt dazu bestimmt ist, als solche genutzt zu werden oder ob es noch eine andere Abfahrt gibt, die erkennbar zur Ein- und Abfahrt auf den Parkplatz dient.
Ich denke, dass dies hier so sein wird, sonst gäbe es, wenn die "Pöller" aufgestellt sind ja gar keine Ausfahrt mehr.
Die hohe Bordsteinkante und insbesondere, dass die "Ausfahrt" an dieser Stelle normalerweise abgesperrt ist kann auch Indiz dafür sein, dass die Straße an dieser Stelle nicht als Ausfahrt benutzt werden sollte.
Es kommt im konkreten Fall hier besonders darauf an, ob ein Ortsunkundiger dies erkennen konnte oder musste. Dies lässt sich realistisch nur unter den konkreten Umständen des Ortes abschätzen.
Falls ein Verschulden des Eigentümers hier vorliegen sollte, gehe ich davon aus, dass der Eigentümer bei einer Forderung nach Schadensersatz ein mögliches Mitverschulden des Fahrers ins Feld führen wird, da dieser die hohe Bordsteinkante übersehen haben könnte und dessen PKW zudem durch Tieferlegung o.ä. modifiziert war.
Dies ist zu berücksichtigen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und berate Sie gerne weiter.