Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Höhe Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist erst einmal zu klären, WER überhaupt Eigentümer des beschriebenen Parkplatzes ist. Denn danach bestimmt sich die den möglichen Schadensersatz begründende Norm (=das anzuwendende Gesetz).
Ist der Eigentümer eine Privatperson, wäre nicht öffentliches, sondern Privatrecht (BGB) anwendbar. Ich gehe hier nach dem Geschilderten von einem öffentlichen Platz aus, dessen Eigentümer die Gemeinde sein dürfte.
Grundsätzlich besteht aber in beiden Rechtsgebieten die Möglichkeit, den Eigentümer in Regress zu nehmen. Dies setzt aber in jedem Fall ein Verschulden voraus. Dies könnte hier in der fehlenden Absperrung (Pöller) ohne Warnhinweis auf eine hohe Bordsteinkante liegen.
Ob solch ein Hinweis hier in rechtlicher Sicht (Verkehrssicherungspflicht) hier notwendig gewesen wäre, hängt wiederum entscheidend davon ab, ob die von Ihnen geschilderte "Verbindungsstraße" oder Parkplatzabfahrt dazu bestimmt ist, als solche genutzt zu werden oder ob es noch eine andere Abfahrt gibt, die erkennbar zur Ein- und Abfahrt auf den Parkplatz dient.
Ich denke, dass dies hier so sein wird, sonst gäbe es, wenn die "Pöller" aufgestellt sind ja gar keine Ausfahrt mehr.
Die hohe Bordsteinkante und insbesondere, dass die "Ausfahrt" an dieser Stelle normalerweise abgesperrt ist kann auch Indiz dafür sein, dass die Straße an dieser Stelle nicht als Ausfahrt benutzt werden sollte.
Es kommt im konkreten Fall hier besonders darauf an, ob ein Ortsunkundiger dies erkennen konnte oder musste. Dies lässt sich realistisch nur unter den konkreten Umständen des Ortes abschätzen.
Falls ein Verschulden des Eigentümers hier vorliegen sollte, gehe ich davon aus, dass der Eigentümer bei einer Forderung nach Schadensersatz ein mögliches Mitverschulden des Fahrers ins Feld führen wird, da dieser die hohe Bordsteinkante übersehen haben könnte und dessen PKW zudem durch Tieferlegung o.ä. modifiziert war.
Dies ist zu berücksichtigen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und berate Sie gerne weiter.
Antwort
vonRechtsanwalt Oliver Mietzner
Kaiser-Konrad-Str.81
53225 Bonn
Tel: 017684012255
Web: https://www.rechtsanwalt-mietzner.de
E-Mail:
Richtig, normalerweise fährt man über eine andere Straße auf den Platz und auch wieder herunter. Hier war es aber so, daß durch die fehlenden Pöller eine weitere Ausfahrt eröffnet war. Es gibt keinerlei Bodenmarierungen, insbesondere auch keine Begrenzungslinie o.ä. die darauf hinweisen könnte, daß die "Ausfahrt" auf die andere Straße gar keine ist bzw. über einen nicht abgesenkten Bordstein führt.
Die Bordsteinkante ist dort durchgehend ca. 150 mm hoch.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ob die Gemeinde bei "zu hoher" Bordsteinkante haftet, ist durch die Gerichte bisher uneinheitlch entschieden worden. Es kommt, wie gesagt, immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Das OLG Dresden hat z.B. einmal so entschieden:
" Bleibt ein Fahrzeugführer an einer Bordsteinkante, die höher als die üblichen 11 cm sind, beim Einparken hängen, haftet die Gemeinde. Mit so hohen Bordsteinen muss ein Fahrzeugführer nicht rechnen"
Fraglich ist in Ihrem Fall aber nach wie vor, ob dem Fahrer eine gesteigerte Aufmerksamkeit zugemutet werden konnte, etwa weil die genutzte "Ausfahrt" erkennbar ein Provisorium war. Wenn etwa wegen der fehlenden Pöller eben nicht erkennbar war, dass man hier nicht ausfahren sollte, stehen die Chancen besser.
Diese Frage können Sie besser beurteilen, da Sie die örtlichen Gegebenheiten kennen. Sie sollten zu Beweiszwecken Fotos von dieser Stelle machen.
Eine eindeutige und sichere Prognose, wie ein Rechtsstreit in Ihrem Fall ausgehen könnte, kann man aufgrund der Sachlage hier (noch) nicht abgeben.
Es kommt natürlich, wie mein Kollege oben angemerkt hat, bei der Beurteilung eines möglichen Verschuldens auch darauf an, wie hoch die Bordsteinkante denn wirklich war.
Aber auch die anderen o.g. Punkte sind relevant bei dieser Beurteilung- es kommt auf den Gesamtzusammenhang an, um ein (alleiniges) Verschulden des Eigentümers darlegen zu können.