Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
In Ihrem Fall ist erst einmal zu klären, inwieweit Ihr Sachverhalt welche der sieben Einkunftsarten auslöst.
Ohne näher auf die einzelnen Einkunftsarten einzugehen, handelt es sich bei den ersten drei Einkunftsarten um Gewinn- und bei den übrigen vier Einkunftsarten um Überschusseinkunftsarten.
Hinsichtlich etwaiger Ausgleiche von positiven mit negativern Einkünften ist zwischen dem horizontalen, dem vertikalen und dem periodenübergreifenden Verlustausgleich zu unterscheiden.
Bei dem horizontalen Verlustausgleich werden die Einkunftsquellen einer jeden Einkunftsart miteinander verrechnet.
Die ist in unbegrenztem Umfange möglich.
Der vertikale Verlustausgleich findet unter den sieben Einkunftsarten statt, wobei die siebte ausscheidet.
Wenn der vertikale Verlustausgleich nicht durchgeführt werden kann, dafür aber der horizontale zu einem negativen Ergebnis führt bleibt der unbegrenzte periodenübergreifende Verlustausgleich nach vorne innerhalb insbesondere siebten Einkunftsart.
Bei früher negativen Einkünften aus Spekulationsgeschäften gem. § 22
, 23 EStG
, heute negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ist lediglich neben dem horizontalen Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart der periodenübergreifende möglich.
Sollte hinsichtlich Ihres „Wohnungshandels“ kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, könnten Sie periodenübergreifend mit den festgestellten Verlusten aus Terminsgeschäften verrechnen.
Bei Nichtvorliegen von gewerblichem Grundstückshandel liegen bei dem „Wohnungshandel“ Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vor, die periodenübergreifend mit Termingeschäften, die derselben Einkunftsart zuzurechnen sind, ausgeglichen werden können.
Bei Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels lägen diesbezüglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die mitnichten mit negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können.
Somit sollte Ihr erstes Ziel sein, argumentativ zu belegen, dass der gewerbliche Grundstückshandel zugunsten der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von der Finanzverwaltung, sei es auch in der Rechtsmittelinstanz angesehen wird.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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