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Verleumdung per E-Mail - was tun?

11. Mai 2010 18:52 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


20:17

Guten Tag.

Meine Frau erhält seit einigen Tagen mehrfach E-Mails von einer anonymen Phantasieadresse und hat keinerlei Ahnung, wer dahinter stecken könnte.

In den E-Mails werden Dinge über mich - ihren Ehemann - behauptet, die verächtlich sind und nicht der Wahrheit entsprechen. Zum Beispiel, dass ich am Arbeitsplatz schlecht über sie sprechen, unser Sexualleben ausbreiten und sie zudem noch mit anderen Frauen betrügen würde. Das stimmt alles nicht, aber es ist für mich natürlich schwer, das zu beweisen. Vulgäre Beleidigungen oder so kommen nicht vor.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich damit zur Polizei gehen sollte. Ich möchte von Ihnen vor allem wissen, ob Polizei/Staatsanwaltschaft ein Interesse daran haben wird, sich einen solchen Aufwand zu machen, z. B. um herauszufinden von wem diese E-Mails stammen und was dann weiter mit dem Schreiber passieren würde, was ihm also an Konsequenzen droht.

Für den Fall, dass hier kein öffentliches Interesse besteht: Wird die Polizei dennoch zunächst den Täter ermitteln, damit ich gegen diesen privat vorgehen kann und wie lange würde so eine Ermittlung erfahrungsgemäß dauern?

11. Mai 2010 | 19:14

Antwort

von


(3567)
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30449 Hannover
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Dinge, die Sie beschrieben haben können nicht mehr als "Dummer Jungen Streich" gewertet werden, sondern sind im Stande eine ganze Ehe/Familie zu zerstören.
Dieses stellt eine Straftat (Verleumdung) nach § 187 StGB dar und ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass wenn die Polizei das öffentliche Interesse verneinen sollte, sie aufgrund Ihres Strafantrages weiter die Ermittlungen betreiben muss (Hier die Frist beachten: 3 Monate ab Kenntnis der Straftat).

Sie sollten eine Strafanantrag bei der Polizei aufgeben, die dann die erforderlichen Ermittlungen in die Wege leiten wird.
Falls das Verfahren danach aus irgendeinem Grund eingestellt werden sollte, so sollten Sie durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen, der die weiteren nötigen Schritte veranlassen kann, z.B. die Ermittlungsbehörde dazu zu bringen noch weiter zu ermitteln oder um im Wege der Privatklage eine Bestrafung des Täters mit Hilfe der Ermittlungsergebnisse herbeizuführen.

Eine Ermittlung kann unterschiedlich lang sein, je nach Arbeitsbelastung der Ermittlungsbehörde.
Erfahrungsgemäß sollte die Dauer aber in Ihrem Fall 3 Monate nicht übersteigen. Über den Ausgang des Ermittlungsverfahren werden Sie jedoch auch rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft informiert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Frage beantworten konnte und wenn Interesse besteht, steht Ihnen meine Kanzlei gerne jederzeit weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2010 | 19:22

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Noch eine kurze Nachfragen:

Ist denn davon auszugehen, dass die Polizei den Verfasser der E-Mails ermitteln kann und wenn ja, welche Strafe droht diesem. Ich meine damit nicht was als Strafmaß im Gesetzbuch steht, sondern was erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2010 | 20:17

Sehr geehrter Fragesteller,

die Polizei hat hierbei die Möglichkeit die IP-Adresse des Absenders herauszufinden. Es kann natürlich sein, dass derjenige die E-Mails von einem neutralen Ort, z.B. einem Internet-Cafe gemacht hat, was die Aufklärung natürlich erheblich erschwert.
Wenn er sie jedoch von seiner Wohnung aus abgeschickt haben sollte, dürfte die Aufklärung nicht all zu schwierig werden.

Nach der Aufklärung haben Sie natürlich auch noch die Möglichkeit zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen, z.B. um Schmerzensgeld zu fordern. Dies hängt aber alles von den jeweiligen Ermittlungsergebnissen ab.

Die Bestrafung des Täters hängt natürlich auch davon ab, ob derjenige Vorstrafen hat, ob er Reue zeigt, welche Schäden eingetreten sind, ob er sich entschuldigt hat usw..
Im Normalfall (Ersttäter, zeigt Reue) ist jedoch zu erwarten, dass das Verfahren z.B. gegen eine geringe Geldstrafe eingestellt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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