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Verlagsvertrag - Optionsrecht auf weitere Werke des Autors

| 19. August 2025 11:00 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


12:52

Sehr geehrte RAe,

ich habe einen Verlagsvertrag geschlossen. Nun ersuche ich, das unter § 10 Abs. 2 genannte Optionsrecht richtig einzuordnen:

§ 10
Konkurrenzverbot, Option, Ausgabe gesammelter Werke
1. Der Autor verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrags in keinem anderen Verlag oder
im Wege des Selfpublishings ohne Einwilligung des Verlages weder Auszüge aus seinem Werk zu
veröffentlichen noch ein Werk erscheinen zu lassen, das den gleichen Gegenstand in ähnlicher Weise
behandelt und daher geeignet ist, dem vorliegenden Werk Konkurrenz zu machen. Diese
Regelung Passus gilt auch, wenn der Autor das Konkurrenzwerk unter einem Pseudonym
veröffentlichen möchte.
2. Gemäß § 1 Ziffer 3 hat der Autor dem Verlag eine Option auf die gemäß § 2 aufgeführten Rechte an
den nächsten 2 (zwei) von ihm zur Veröffentlichung bestimmten Werken eingeräumt. Die Option
beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien und ist auf 6 Wochen nach
Vorlage der fertigen Manuskriptfassung des optionierten Werkes beim Verlag befristet. Der Autor ist
verpflichtet, während der Optionsfrist die von der Option umfassten Werke zuerst dem Verlag
anzubieten und darüber nicht anderweitig zu verfügen. Der Verlag wird innerhalb der angemessenen
Prüfungsfrist von 6 Wochen, die mit der Vorlage (Eingang) der fertigen Manuskriptfassung beginnt,
die Erklärung abgeben, ob er die Option ausübt (per E-Mail genügt). Nimmt der Verlag die Option für
das angebotene Werk wahr, so gelten für das optionierte Werk die Bestimmungen dieses
Verlagsvertrages – mit Ausnahme der Regelungen, die die Option betreffen. Die wesentlichen
Merkmale des optionierten Werkes (Titel, gg. v. A. Arbeitstitel, Zeitpunkt der Anlieferung,
Veröffentlichungsdatum etc.) werden in einem gesonderten Dokument zusammengefasst, das nach
Optionsausübung als Anlage Gegenstand dieses Vertrags wird. Die Vertragspartner sind sich
darüber einig, dass die Gegenleistung für die Option des Verfassers durch die Herausgabe des
vertragsgegenständlichen Werkes in angemessener Weise abgegolten ist.
3. In einer Ausgabe der Gesammelten Werke des Verfassers, die in einem anderen Verlag erscheint,
dürfen diejenigen Werke, an denen der Verlag das Recht nach den Bestimmungen dieses Vertrags
erworben hat, auch 20 Jahre nach Abschluss dieses Vertrags nicht aufgenommen werden, es sei
denn, dass der Verlag schriftlich hierzu sein Einverständnis gibt. § 2 Abs. 3 VerlG wird insoweit
ausgeschlossen.

Ich plane unter k e i n e n Umständen weitere Veröffentlichungen in diesem Verlag. Nach meinem Rechtsverständnis, erfülle ich die genannte Klausel, wenn ich dem Verlag zwei Manuskripte zur Option anbiete, gleich welchen Umfang oder sonstige Form diese haben. Theoretisch könnte ich auch „etwas mit zwei Seiten" abgeben und würde die Klausel erfüllen?

Meine Hauptfrage: Erfülle ich Ihrer Meinung nach die Klausel, wenn ich nach Abgabe der beiden Manuskripte VOR dem Ablauf der 6-wöchigen Options-Prüfungs-Frist bereits ein weiteres Werk im Selbstverlag veröffentliche? Nach meinem Verständnis ist die Klausel mit Abgabe der beiden Manuskripte im Verlag aufgehoben (unabhängig deren Entscheidung bzgl. einer etwaigen Veröffentlichung) und ich kann theoretisch einen Tag später ein anderes Buch veröffentlichen -- oder wie sehen Sie das?

Zur rechtlichen Sicherheit würde ich im Falle einer Ablehung des Verlages die Manuskripte selbst veröffentlichen -- damit dürfte klar sein, dass sie wirklich zur Veröffentlichung bestimmt waren. Oder kann ich mir das sparen?

Ich werde bewusst keine „Schrottmanuskripte" einreichen, sondern Material, das durchaus veröffentlicht werden könnte. Veröffentlicht der Verlag sie, entstehen mir keine Kosten. Lehnt er sie ab, auch gut.

Wie beurteilen Sie meine Einschätzung?

Herzlichen Dank!

19. August 2025 | 11:24

Antwort

von


(178)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Inhalt und Reichweite der Optionsklausel

Die Optionsklausel in § 10 Abs. 2 verpflichtet Sie, dem Verlag die nächsten zwei von Ihnen „zur Veröffentlichung bestimmten Werke" zur Option anzubieten. Die Option bezieht sich auf die in § 2 aufgeführten Rechte und ist jeweils auf 6 Wochen nach Vorlage der fertigen Manuskriptfassung befristet. Während dieser Optionsfrist dürfen Sie über die betreffenden Werke nicht anderweitig verfügen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sind Sie verpflichtet, dem Verlag zwei Werke zur Option anzubieten. Die Option ist mit der Vorlage der Manuskripte und Ablauf der jeweiligen 6-wöchigen Frist für jedes Werk erledigt, sofern der Verlag die Option nicht ausübt. Die Option bezieht sich ausdrücklich auf „zur Veröffentlichung bestimmte Werke". Das bedeutet, dass Sie Werke einreichen müssen, die Sie tatsächlich veröffentlichen wollen und die grundsätzlich veröffentlichungsfähig sind. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um Romane oder umfangreiche Werke handelt; auch kürzere Werke können darunterfallen, solange sie ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmt sind.


2. Erfüllung der Optionsklausel durch Einreichung von zwei Manuskripten

Sie erfüllen die Optionsklausel, wenn Sie dem Verlag zwei Manuskripte vorlegen, die Sie tatsächlich veröffentlichen wollen. Die Klausel verlangt nicht, dass der Verlag die Werke annimmt oder veröffentlicht, sondern nur, dass Sie ihm die Option einräumen und während der Optionsfrist nicht anderweitig über die Werke verfügen. Nach Ablauf der jeweiligen 6-wöchigen Frist (oder nach ausdrücklicher Ablehnung durch den Verlag) sind Sie frei, mit diesen Werken zu verfahren.


3. Veröffentlichung weiterer Werke während der Optionsfrist

Ihre Hauptfrage betrifft die Möglichkeit, nach Abgabe der beiden Manuskripte, aber noch vor Ablauf der 6-wöchigen Optionsfrist, ein weiteres Werk im Selbstverlag zu veröffentlichen. Hier ist zu differenzieren:

- Die Optionsklausel verpflichtet Sie, die „nächsten zwei zur Veröffentlichung bestimmten Werke" dem Verlag anzubieten. Erst wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr gebunden.

- Entscheidend ist, dass Sie die beiden Werke tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt haben und sie dem Verlag ordnungsgemäß angeboten haben.

- Nach dem Wortlaut der Klausel („Der Autor ist verpflichtet, während der Optionsfrist die von der Option umfassten Werke zuerst dem Verlag anzubieten und darüber nicht anderweitig zu verfügen.") bezieht sich das Verfügungsverbot nur auf die beiden optionierten Werke, nicht auf andere Werke.

- Das bedeutet: Sobald Sie die beiden Manuskripte eingereicht haben, sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr durch die Optionsklausel gebunden. Sie können also nach Einreichung der beiden Manuskripte ein drittes Werk im Selbstverlag veröffentlichen, auch wenn die 6-wöchige Optionsfrist für die ersten beiden Werke noch läuft.


4. Ernsthaftigkeit der Einreichung

Sie weisen darauf hin, dass Sie keine „Schrottmanuskripte" einreichen wollen, sondern ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmte Werke. Das ist rechtlich relevant, da die Option nur für solche Werke gilt, die tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt sind. Die Einreichung von Werken, die offensichtlich nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, könnte als Umgehung der Optionsklausel gewertet werden und wäre rechtlich angreifbar. Da Sie aber ernsthaft veröffentlichungsfähige Manuskripte einreichen, erfüllen Sie die vertragliche Verpflichtung.


5. Veröffentlichung der abgelehnten Manuskripte im Selbstverlag

Sie können die abgelehnten Manuskripte nach Ablauf der Optionsfrist oder nach ausdrücklicher Ablehnung durch den Verlag im Selbstverlag veröffentlichen. Dies ist nicht nur zulässig, sondern belegt auch, dass die Werke tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt waren.


Fazit:

Ihre Einschätzung ist rechtlich zutreffend: Sie erfüllen die Optionsklausel, wenn Sie dem Verlag zwei ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte anbieten. Nach Einreichung dieser beiden Manuskripte sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr durch die Optionsklausel gebunden und können weitere Werke – auch vor Ablauf der 6-wöchigen Optionsfrist für die ersten beiden Werke – im Selbstverlag veröffentlichen. Die Option bezieht sich ausschließlich auf die beiden eingereichten Werke und nicht auf alle künftigen Werke während der Optionsfrist.


Eine Veröffentlichung der abgelehnten Manuskripte im Selbstverlag ist zulässig und kann im Streitfall als Beleg für die Ernsthaftigkeit Ihrer Einreichung dienen. Sie müssen also nicht mehr tun, als die beiden Werke ordnungsgemäß und ernsthaft zur Option anzubieten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2025 | 12:34

Sehr geehrter Herr RA Altundag,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und die Bestätigung meiner Vermutung.

Eine Nachfrage ergibt sich: Was, wenn der Verlag die Werke grundsätzlich annehmen würde, und eine Nachbesserung / Erweiterung / Kürzung oder Umformulierung wünscht? Mein Ziel ist, wie zuvor besprochen, keine Veröffentlichung mehr in diesem Verlag.

Hilft es bei der Einreichung der beiden Manuskripte, darauf hinzuweisen, dass die Werke für mich abgeschlossen sind?

In der Klausel ist dazu nichts Weiteres genannt.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2025 | 12:52

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:

Die Optionsklausel verpflichtet Sie, dem Verlag die nächsten zwei von Ihnen zur Veröffentlichung bestimmten Werke anzubieten. Die Klausel regelt nicht ausdrücklich, wie mit Änderungswünschen des Verlags umzugehen ist, noch verpflichtet sie Sie, auf Änderungswünsche einzugehen oder Manuskripte nachzubessern, zu erweitern oder zu kürzen.

Entscheidend ist, dass Sie dem Verlag zwei fertige, zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte vorlegen. Der Vertrag spricht ausdrücklich von der „Vorlage der fertigen Manuskriptfassung". Damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und Vertragsauslegung gemeint, dass Sie ein abgeschlossenes Werk einreichen, das Sie als veröffentlichungsreif ansehen. Es besteht keine vertragliche Pflicht, das Werk nachträglich im Sinne des Verlags zu überarbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Sie können daher bei der Einreichung der beiden Manuskripte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Werke für Sie abgeschlossen sind und Sie keine weiteren Änderungen oder Überarbeitungen vornehmen werden. Dies entspricht dem Vertragswortlaut und Ihrer Zielsetzung. Der Verlag kann dann entscheiden, ob er das Werk in dieser Form annimmt oder die Option nicht ausübt. Eine Verpflichtung Ihrerseits, Änderungswünsche zu erfüllen, besteht nicht.

Sollte der Verlag die Option nur unter der Bedingung ausüben wollen, dass Sie Änderungen vornehmen, sind Sie nach den von Ihnen bereitgestellten Informationen nicht verpflichtet, dem nachzukommen. Die Optionsfrist läuft dann ab, ohne dass ein Vertrag über das optionierte Werk zustande kommt, sofern Sie keine Änderungen vornehmen möchten.


Fazit:

Sie erfüllen Ihre Vertragspflicht, wenn Sie zwei fertige, zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte einreichen und darauf hinweisen, dass diese für Sie abgeschlossen sind. Sie sind nicht verpflichtet, Änderungswünsche des Verlags umzusetzen. Nach Ablauf der Optionsfrist oder Ablehnung durch den Verlag sind Sie frei, mit den Werken anderweitig zu verfahren.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet haben zu können und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. August 2025 | 12:36

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