Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Für die Verlängerung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die erste Erteilun, was den jeweiligen Aufenthaltstitel betrifft.
Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können abgelehnt werden, wenn schwerwiegende Straftaten (in der Regel Freiheitsstrafen und Geldstrafen über 90 Tagessätzen, also über der Vorstrafengrenze) verübt wurden.
Grundsätzlich ist das aber auch bei anderen Delikten möglich, denn dies kann bereits dann erfolgen, wenn Sie einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen haben. Als nicht mehr geringfügiger Rechtsverstoß wird in der Regel eine Verurteilung von 30 Tagessätzen oder mehr angesehen.
Das ist allerdings nicht schematisch lösbar und müsste im Einzelfall genau geprüft werden, also Ihr Bleibeinteresse und das Interesse der BRD an dem Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Hier spielen Faktoren wie Familienstand, Kinder, Aufenthalt von engen Verwandten in Deutschland und so weiter eine Rolle. Teilen Sie mir dazu am besten noch etwas mit, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Das hat für alle Aufenthaltstitel als auch die Einbürgerung Relevanz, wobei bei Letzterer und bei der Niederlassungserlaubnis das etwas abgeschwächter gilt, weil sie dann auch schon länger in Deutschland und besser integriert sind. Dann wirkt Ihr Interesse höher.
Auf jeden Fall ist das bei der Ausländerbehörde bei einer Verlängerung oder bei Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels beziehungsweise der Einbürgerung pflichtgemäß anzugeben.
3.
So wie ich es verstehe, haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16, oder? Dann ist der § 25a
Aufenthaltsgesetz nicht relevant.
4.
Das macht leider keinen Unterschied, ob Sie jetzt die Strafe sofort oder in Raten zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.02.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin ledig und habe keine Verwandten in Deutschland. Was spielt noch hier eine weitere Rolle?
Ja, ich habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16.
Was kann ich am besten tun, um eine Absage von der Ausländerbehörde zu verhindern.
Welche Unterlagen kann ich noch bei einer Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeben, um mein Bleibeinteresse nachzuweisen?
Ich habe ca. 3 Jahren als Student gearbeitet und Rentenversicherung gezahlt.
Kann dies z. B. als Bleibeinteresse vorgesehen werden?
Würden Sie schließlich nach Ihrer Einschätzung und Erfahrung sagen, dass ich mir Sorgen um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis machen muss?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre abgegebene Bewertung und Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
In Ordnung, dann ist keine verwandtschaftliche Verbindung oder Eheverbindung in Deutschland, was leider etwas schlechter ist, was man aber nicht wirklich ändern kann.
Relevant ist jedoch noch eine Integration und Sprachkenntnisse sowie die Ausbildung bzw. der Beruf, wo es bei Ihnen soweit sehr gut aussieht. Das ist auf jeden Fall ein Vorteil.
Dieses können Sie auch durch entsprechende Dokumente der Hochschule etc. nachweisen.
Ich würde von Anfang an mit offenen Karten spielen und am besten unverzüglich den rechtskräftigen Strafbefehl der Ausländerbehörde bekannt geben.
Wenn Sie die Strafe in einem zahlen können, ist das umso besser. Wenn Sie ansonsten die Tat nicht bestritten haben, ist es ebenfalls gut.
Weiteres bleibt erst mal abzuwarten.
Ich mache Ihnen einen Vorschlag:
Bei Bedarf können Sie sich gerne im Rahmen einer Direktanfrage an mich wieder wenden.
Die hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gut geschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt