Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Ihnen eine Straftat, nämlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB
, vorgeworfen wird, empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Sie sollten auch keine Einlassung bei der Polizei machen. Der Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen. Danach kann eine schriftliche Einlassung gefertigt werden.
2.
Wenn jemand einen Unfall nicht bemerkt hat, kann er auch keine Unfallflucht begehen. In Ihrem Fall bestehen zumindest Bedenken, ob Sie den Unfall nicht hätten bemerken können, hätten Sie nur sorgfältig genug gehandelt.
Sie haben ein "ungewöhnliches Geräusch" vernommen und hatten festgestellt, daß ein Straßengeländer auf dem Gehweg "schwer beschädigt" gewesen ist. Sie hatten auch die Vermutung, daß der Schaden am Geländer durch Ihr Fahrzeug hätte verursacht sein können, da Sie das Fahrzeug auf Schäden angeschaut haben.
Am Fahrzeug sind später mit dem Geländer korrespondierende Spuren festgestellt worden.
Damit stellt sich die Frage, weshalb Sie die Schäden am Transporter nicht bemerkt haben. Naheliegend erscheint die Schlußfolgerung, daß Sie das Fahrzeug nicht sorgfältig genug geprüft haben.
3.
Mehr kann man aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht sagen. Es kommt also auf die rechtliche Würdigung Ihrer Einlassung, Sie hätten von dem Unfall nichts gemerkt, an.
Entscheidend für diese Würdigung der Sach- und Rechtslage wird auch der Umfang des Schadens am Fahrzeug sein. Ist der Schaden eindeutig und leicht zu sehen, stehen Ihre Chancen, sich erfolgreich zu verteidigen, schlecht. Kann man den Schaden dagegen nur mit größter Mühe entdecken, werden Sie bessere Karten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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