Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Wenn die Eltern des Kindes es böse mit Ihnen meinen, werden sie bei der Polizei eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten. Das muss aber auch mit einem ärztlichen Attest untermauert werden, dass sich das Kind verletzt hat.
Nach Ihrer Schilderung gab es keine Berührung mit dem Kind und offenbar auch keine Verletzungen bei dem Kind.
Wenn das Kind sich beim Hinfallen verletzt hat, es aber keine Berührung gab, kann man auch eine Körperverletzung annehmen. Allerdings wäre dann die Kausalität (Zusammenhang) zwischen der Verletzung und Ihrer Handlung fraglich.
Wenn Sie schnell aus der Ausfahrt gefahren sind und die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen haben, kann man einen Zusammenhang annehmen.
Gehen wir davon aus, dass Sie vorsichtig und langsam aus der Ausfahrt gefahren sind und das Kind sich dennoch leicht erschrocken hat und hingefallen ist, muss man die Kausalität ablehnen. Eine Strafbarkeit scheidet dann aus.
Zusammenfassend kommt eine Selbstanzeige nicht in Betracht. Das ist nicht erforderlich. Sollten die Eltern des Kindes wider erwartend Anzeige erstatten, ist zu empfehlen, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Danke für Ihre rasche Antwort. Und wenn ich doch zu schnell gewesen bin, auch wenn es dafür keinen Nachweis gibt (außer u.U. die Meinung der Eltern). Damit gäbe es einen Zusammenhang zwischen meinem Handeln und der evtl. Verletzung des Kindes. Bleiben Sie dann bei Ihrer Einschätzung?
Danke!
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Es kommt auf die genauen Umstände an, insbesondere wie schnell und umsichtig Sie von dem Grundstück gefahren sind.
Sind Sie rückwärts gefahren, im Schritttempo, haben Sie sich umgeschaut usw. Solche Fragen spielen eine entscheidende Rolle.
Ist dies alles zu Ihren Gunsten zu bejahen, besteht kein kausaler Zusammenhang und man kann Sie nicht haftbar machen.
Kann man Ihnen aber nachweisen, dass Sie doch zu schnell gefahren sind und nicht die volle Aufmerksamkeit haben walten lassen, wird man Sie doch haftbar machen können.
Aber die Eltern des Kindes müssten Ihnen dies auch nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin