Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass sich Ihre Frage darauf bezieht, ob Sie sich der sog. Unfallflucht nach § 142 StGB schuldig gemacht haben. Zudem gehe ich – wie in der Regel gegeben - davon aus, dass auf dem Privatgelände die StVO zur Anwendung kommt. Den entsprechenden einschlägigen Paragraphen bzgl. Ihrer Fragestellung habe ich Ihnen im Anschluss angehängt.
Gemäß Ihrer Schilderung haben Sie aus meiner Sicht kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verwirklicht. Des Weiteren besteht keine Pflicht Ihrerseits den Unfall der Polizei noch nachträglich zu melden.
Jede Person in Deutschland, welche in einen Unfall verwickelt ist, muss seine persönlichen Daten dem anderen Unfallbeteiligten bekannt geben und darf sich vorher nicht vom Ort des Geschehens entfernen. Diese Pflicht ist in § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung normiert und haben Sie vollständig erfüllt. Hintergrund der Regelung ist die nun bestehende Möglichkeit des Unfallgegners den Schaden bei Ihrer Versicherung anzumelden. Eine automatische gesetzliche Pflicht die Polizei zu rufen besteht hingegen nicht.
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt als nur dann vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person ermöglicht hat. Da Sie vorliegend mit der anderen Person sogar die Telefonnummern getaucht haben, verbleibt für eine Strafbarkeit keinerlei Raum.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage vollständig beantwortet habe. Andernfalls nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§ 34 STVO
Unfall
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. 1unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. 2Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
22. August 2022
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07:56
Antwort
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