Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Paragraph 12 Abs. 4 S. 2 StVO ist zum Parken der Fahrbahnrand zu verwenden, das Parken in 2. Reihe ist damit unzulässig. Fährt jemand aus der 2. Reihe in den fahrenden Verkehr, haftet er überwiegend (auf alle Fälle 50/50), so LG Saarbrücken. Auch der ruhende Verkehr ist geschützt (Ag Saabrücken). Wenn Sie nicht angekreuzt haben, dass Sie den Verstoß zugeben, lohnt durchaus ein Vorgehen.
Sollten Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich gerne.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht