Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage,
auch ein Pferd kann wie eine Sache mit Mangeln behaftet sein. Falls das Pferd tatsächlich unter degenerativen Rückenproblemen leiden sollte, ist dann auch von einem Mangel auszugehen. Eon solcher Mangel berechtigt den Käufer dann zur Rückgabe, wenn er bei Verkauf versteckt war, dh für den Käufer ohne Beisein eines Sachverständigen nicht erkennbar war. Sollte es sich wirklich um ein Rückenproblem handeln, dann war dieser auch nicht nach aussen erkennbar, da das Pferd sich die meiste Zeit normal verhielt und Sie selber ja davon ausgegangen sind, dass es sich um ein Sattelproblem handelt.
Auch der bei Verkauf vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach der Bestimmung verkauft wie besichtigt kann nach Ansicht der Rspr nicht derartige versteckte Mängel ausschliessen. Die Haftung kann wie gesagt nur für solche Mängel ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrgenommen werden können.
Wenn Sie davon ausgehen, dass das Pferd nicht an einem Rückenmangel leidet und sie das Pferd nicht zurücknehmen wollen, sollten Sie es auf einen Prozess ankommen lassen. Im Rahmen des Verfahrens wird dann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger feststellen, ob das Pferd tatsächlich an erheblichen Rückenproblemen leidet und deswegen zurückzunehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
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Hallo,
falls das Pferd tatsächlich Rückenprobleme haben sollte (bescheinigt von einem Tierarzt), ist es mir dann möglich diese durch einen Tierarzt beheben zu lassen, so dass es dann wieder reitbar wäre? (ohne das Tier zurücknehmen zu müssen). Oder muss ich das Tier auf jeden Fall zurücknehmen, auch wenn der Tierarzt das Rückenproblem beheben könnte.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Der Käufer einer mangelhaften Sache muss zunächst Nacherfüllung verlangen. Erst wenn die mit gesetzter Frist verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer zurücktreten.
Wenn die Rückenprobleme also behoben werden können, müssen Sie das Tier nicht zurücknehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt